Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten
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B. Niederhäuser stimmt der Aufnahme ohne Begründung zu.
3.4.3.2 Stimmen gegen eine Aufnahme
Gegen eine Aufnahme des Diploms in Gesundheits- und Krankenpflege Niveau I ohne Zusatzausbildung in Artikel 6 GesBAV sind die Kantone AG, AR, BE, BS, GE, JU, SG, TI, VD, ZH und die Organisationen ASI-Vaud, FH Schweiz, HES-SO, Swiss ANP, INS, OdASanté, SBK-ASI, SGI, SIGA-FSIA, SNL, SVBG, Swiss Orthoptics, swissuniversities, unimedsuisse sowie eine Einzelperson.
Kompetenzunterschied
Zehn Kantone (AG, AR, BE, BS, GE, JU, SG, TI, VD, ZH) sprechen sich gegen eine Aufnahme aus. Sie bringen vor, die Ausbildungsdauer der DN I und DN IIsowie die erworbenen Kompetenzen würden sich deutlich unterscheiden.
Der Kanton BE schlägt vor, das altrechtliche Äquivalenzverfahren wiedereinzuführen.
Gemäss dem Kanton BS ist eine Zusatzqualifikation bezüglich die akute Gesundheits- und Krankenpflege unabdingbar.
Der Kanton GE geht davon aus, dass das altrechtliche Äquivalenzverfahren noch angeboten wird.
Auch der Kanton JU schlägt entsprechende Verfahren vor.
Der Kanton SG hebt hervor, dass DN I ein niedrigeres Anforderungsprofil gehabt hätten als HF, die Kompetenzen nicht gleichwertig seien sowie sich die Einsatzbereiche unterscheiden würden.
Der Kanton TI sieht einen Widerspruch, würde man die DN I neu vorbehaltlos in die Verordnung aufnehmen. Das Niveau I stelle ein niedrigeres Ausbildungsniveau dar und sei keinesfalls mit dem Kompetenzprofil des Bachelors vergleichbar.
Der Kanton VD betont, dass auch wenn die Ausbildung DN I der EU-Richtlinie 2005/36/EG entspreche, deutlich unterschiedliche Kompetenzen der beiden Niveaus I und II bestünden.
Gemäss Kanton ZH bestehen gegenwärtig Zusatzausbildungen im Rahmen von verkürzten Lehrgängen zum Diplom Pflege HF.
Zwölf Stellungnehmende (FH Schweiz, HES-SO, Swiss ANP, INS, OdASanté, SBK-ASI, SGI, SIGA-FSIA, SNL, SVBG, Swiss Orthoptics, swissuniversities) betonen die unterschiedlichen Kompetenzen des DN I im Vergleich zum HF-Lehrgang. Das Äquivalenzverfahren sei seit 2003 in Kraft.
Laut unimedsuisse entsprechen die DN I nicht dem Tertiärniveau.
Die ASI Vaud ist der Auffassung, DN I dürften nicht aufgenommen werden, da sich die Kompetenzen unterscheiden im Vergleich zu HF. Eine ergänzende Ausbildung sei notwendig.
Gemäss C. Bussy unterscheiden sich die HF und Bachelor klar von den Kompetenzen des Niveaus I. Eine Aufnahme ohne Zusatzausbildung könne in der Praxis gefährliche Situationen hervorrufen und wird abgelehnt.
Bisherige Bewilligungs- und Anstellungspraxis
Laut dem Kanton ZH erhielten in einem Grossteil der Kantone DN I keine Bewilligung. Da das NAREG aber für Gesundheitsberufe, welche nicht im GesBG reglementiert sind, bestehen bleibe, könnten DN I nach wie vor dort eingetragen werden.
Registrierungsaufwand
Laut dem Kanton AR wäre eine Aufnahme unter anderem mit einem unverhältnismässigen Registrierungsaufwand verbunden.
Auch curafutura erwähnt den Registrierungsaufwand bei einer Aufnahme.
Ohne Begründung
Die ASPS sowie RVBB lehnen die Aufnahme ohne Begründung ab.
59/83 7_d_Vernehmlassungsbericht