Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten
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SBAP, Systemis, VAP, vipp, VPB, VPZ, ZüPP, M. Aebi, A. Hugentobler, M. Maguhn, L. Vertone) begrüssen eine einheitliche Gesetzgebung in Bezug auf die Berufsausübung in den Gesundheitsberufen und heissen daher die Ausweitung des Geltungsbereichs der Berufsausübungsbestimmungen im PsyG auf alle in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Fachpersonen gut. Psychologen/-innen mit eidgenössisch anerkannter Weiterbildung in Psychotherapie arbeiten in drei verschiedenen Settings: 1) Delegation (unter ärztlicher Aufsicht), 2) Anstellung in einer Institution und 3) Selbständigkeit. Der Begriff der Arbeit «in eigener fachlicher Verantwortung» auf diese Settings schaffe Rechtsunsicherheit, weil diese Differenzierung nicht berücksichtigt werde. Die Stellungnehmenden fordern, dass das Delegationsmodell durch das Anordnungsmodell abgelöst wird, um Rechtssicherheit zu schaffen.
20 Stellungnehmende (ANPP, ATP, AVP, Cerfasy, UniZH, FSP, IBP, KGI, pca.acp, PBB, SBAP, Systemis, VAP, vipp, VPB, ZüPP, M. Aebi, A. Hugentobler, M. Maguhn, L. Vertone) merken an, dass «Klinische Psychologie» ein zusammengehörender Begriff und «Klinisch» demzufolge nicht nur ein Adjektiv zur näheren Beschreibung des Substantivs sei. Sie stellen den Antrag auf folgende Schreibweise: Klinische Psychologin oder Klinischer Psychologe (Grossschreibung).
Die BVP begrüsst die Vorlage zur Vereinheitlichung der Anforderung in den vorliegenden Gesundheitsberufen grundsätzlich, insbesondere die gesonderte Regelung bezüglich der Psychologieberufe PsyV inklusive der Registerverordnung PsyG.
Der VLSS merkt an, dass mit dem Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz auch berufsspezifische Kompetenzen der Gesundheitsberufe geregelt würden. Diese Bestimmungen wirkten sich mindestens indirekt auch auf den Spitalalltag und die Zusammenarbeit der dort tätigen Berufsgruppen aus. Der VLSS habe sich in zahlreichen Vernehmlassungsantworten dafür ausgesprochen, dass die medizinische Verantwortung im Spital bei den Ärzten/-innen verbleibt. Die geregelte Zuständigkeit ermöglichten eine sinnvolle Delegation von Aufgaben sowie eine konstruktive, interprofessionelle Zusammenarbeit. Gleichzeitig verhinderte sie unklare Verantwortlichkeiten und Widersprüche, die bei medizinischen Behandlungen fatale Konsequenzen haben könnten. In diesem Sinn gelte es generell zu verhindern, dass durch ein zu offenes und zu vages Formulieren von Kompetenzen Überschneidungen entstehen oder Verantwortlichkeiten vermischt beziehungsweise verschoben würden.
3.7.2 Rückmeldungen zu den einzelnen Artikeln
3.7.2.1 Artikel 7 – Bescheinigung
Absatz 1
21 Stellungnehmende (ANPP, ATP, Cerfasy, FH Schweiz, FSP, IBP, KJF, KGI, pca.acp, PBB, SBAP, Systemis, UniZH, VAP, vipp, VPB, ZüPP, M. Aebi, A. Hugentobler, M. Maguhn, L. Vertone) finden es richtig, dass die Bescheinigung für inländische Hochschulabschlüsse und eidgenössische Weiterbildungstitel vom BAG auf Antrag ausgestellt wird.
Absatz 2
Zu Artikel 7 Absatz 2 regen die GDK sowie sechs Kantone (AI, GL, NW, OW, SG, VS) an, dass zur Präzisierung «[…] eines entsprechenden eidgenössischen Weiterbildungstitels […]» eingefügt werden solle und verweisen dabei auf Artikel 22 Absatz 1 PsyG.
Der Kanton TI merkt an, dass die Kantone für die Erteilung von Bewilligungen zur Ausübung des Psychotherapeutenberufs in eigener beruflicher Verantwortung zuständig seien und verweist diesbezüglich auf Artikel 22 Psyg. Das BAG könne daher das Bestehen einer solchen Bewilligung nicht nachweisen. Das entsprechende Zertifikat müsse vom Kanton ausgestellt werden, der die Bewilligung erteilt habe und somit auch über die neuesten Daten verfüge. «Es sei denn, man meint hier die Bescheinigung, dass der Antragsteller über die erforderlichen Qualifikationen (Titeln/Diplome) verfüge, um die Zulassung zur Ausübung des Berufs erhalten zu können» Der Besitz der Qualifikationen sei nicht die einzige Voraussetzung für die Einholung einer Genehmigung und daher nicht ausreichend.
Die BVP unterstreicht die Bedeutung der Berufsausübung als Psychotherapeut/-in in eigener fachlicher Verantwortung.
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