Bericht 4-7

Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 6 Seiten

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PsyReg veröffentlicht sehen wollen und kritisieren, dass dieses im MedReg nicht veröffentlicht werde. Aus Gründen der Vereinheitlichung der drei Registerverordnungen MedBG, PsyG und GesBG soll somit in allen drei Registern der Jahrgang der eingetragenen Personen veröffentlicht und ihr Geburtsdatum nur noch auf Anfrage bekannt gegeben werden.

3 Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die weiteren Beteiligten

Auswirkungen auf den Bund

Die Teilrevisionen von MedBV sowie der Registerverordnungen MedBG und PsyG haben keine Auswirkungen auf den Bund. Mit der Einführung von Gebühren für bisher gebührenfrei erbrachte Leistungen in der PsyV kann der Kostendeckungsgrad im Bereich des PsyG merklich erhöht werden.

Auswirkungen auf die Kantone

Aus der Teilrevision von MedBG und PsyG durch das GesBG resultiert eine Ausweitung des Geltungsbereichs von MedBG und PsyG auf sämtliche in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Fachpersonen, unabhängig davon, ob diese privatwirtschaftlich oder im öffentlichen Dienst tätig sind. Dadurch erweitert sich potenziell der Kreis derjenigen, die eine kantonale Berufsausübungsbewilligung benötigen und der Aufsicht der Kantone unterstehen. Gleichzeitig wird jedoch mit der Vereinheitlichung der Bewilligungspflicht in allen drei Gesetzen der Vollzug vereinheitlicht und damit einem Bedürfnis der Kantone Rechnung getragen. Und schliesslich war in vielen Kantonen die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung bereits bisher generell der Bewilligungspflicht unterstellt.

Auswirkungen auf weitere Beteiligte und Betroffene

Die Einführung neuer Gebühren im Rahmen der Teilrevision der PsyV wirkt sich auf diejenigen Personen aus, die inskünftig einen eidgenössischen Weiterbildungstitel erwerben, ins PsyReg eingetragen und/oder eine Bescheinigung ihres inländischen Hochschulabschlusses oder eidgenössischen Weiterbildungstitels verlangen werden. Für diese Leistungen wird das BAG zukünftig Gebühren erheben. Die entsprechenden Leistungen sind auch gemäss MedBG bzw. MedBV gebührenpflichtig, sodass mit dieser Revision für die Gleichbehandlung der Angehörigen der Psychologie- und der Medizinalberufe gesorgt wird.