Bericht 4-7
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 6 Seiten
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2.4 Registerverordnung PsyG Artikel 1 Gegenstand
Der Begriff „privatwirtschaftlich“ wird aus Absatz 2 Buchstabe b gestrichen.
Artikel 3 Inhalt des Registers
Auch aus Absatz 2 Einleitungssatz wird der Begriff „privatwirtschaftlich“ gestrichen. Buchstabe c wird ausserdem erweitert um das Datum einer allfälligen Befristung der Berufsausübungsbewilligung. Diese Änderung wird aus Gründen der Vereinheitlichung der Eintragungsmöglichkeiten ins MedReg und PsyReg vorgenommen. Damit erhalten diejenigen Kantone, die ihre Berufsausübungsbewilligungen generell befristet erteilen die Möglichkeit, die Befristung auch im PsyReg einzutragen.
Artikel 4 BAG
Der Begriff „privatwirtschaftlich“ wird aus Absatz 1 Buchstabe b gestrichen.
Artikel 5 Psychologieberufekommission
In Artikel 23 PsyG wurde die Reihenfolge der Absätze geändert, sodass der Verweis nicht mehr auf Absatz 2, sondern auf Absatz 1 lauten muss. Die PsyKo trägt unverändert die Daten zu jenen Personen ein, die sich gestützt auf das Bundesgesetz vom 14. Dezember 20128 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen gemeldet haben.
Artikel 6 Kantone
In Absatz 1 Buchstabe b wird ein in der aktuell in Kraft stehenden Registerverordnung PsyG falscher Verweis berichtigt: Die Kantone tragen das Datum der Meldung von 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und –erbringern nach Artikel 23 Absätze 1 und 2 ins PsyReg ein. Entsprechend kann „Absatz 2“ gestrichen werden. Auch in diesem Artikel wird ausserdem im Einleitungssatz und Buchstabe f und g von Absatz 2 der Begriff „privatwirtschaftlich“ gestrichen.
Artikel 19 Gebühren
Neu wird der Verweis auf die Gebührenpflicht in den einzelnen Artikeln gestrichen, da die gebührenpflichtigen Leistungen bereits in Artikel 19 erwähnt werden.
Die Bearbeitung des Antrags auf Gewährung des Zugangs zu den Daten des PsyReg über eine Standardschnittstelle wird in Absatz 1 Buchstabe a gestrichen und stattdessen in einem neuen Absatz 2bis, zusammen mit der Gebühr für die Erstellung der Verfügung aufgenommen. Dieselbe Änderung wird auch in der Registerverordnung MedBG vorgenommen und eine analoge Bestimmung ist in der Registerverordnung GesBG vorgesehen. Absatz 3bishält fest, dass bei denjenigen Leistungen, bei denen sich die Gebühr nach Aufwand bemisst, der Stundenansatz je nach Funktionsstufe der ausführenden Person 90–200 Franken beträgt. Damit ist die Berechnungsgrundlage für die Gebührenhöhe klar ausgewiesen.
Artikel 21 Übergangsbestimmung
Das Psychologieberuferegister wurde am 1. August 2017 für die Öffentlichkeit online geschaltet. Damit kann die entsprechende Übergangsbestimmung nach Artikel 21 aufgehoben werden.
Anhang Datenlieferung, -bearbeitung und -nutzung: Rechte und Pflichten
Die vorangehend beschriebenen Änderungen werden mit entsprechenden Änderungen an Anhang 1 (neu Anhang) der Registerverordnung PsyG, welcher die im PsyReg eingetragenen Daten, die Rechte und Pflichten der Datenlieferantinnen und -lieferanten sowie auch den Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Daten zusammenfassend darstellt nachvollzogen. Hervorzuheben ist, dass inskünftig im PsyReg nur noch der Jahrgang der registrierten Personen veröffentlicht wird. Das Geburtsdatum einer eingetragenen Person wird dagegen nur noch auf Anfrage bekannt gegeben. Diese Änderung wird vorgenommen, da sich wiederholt Einzelpersonen ans BAG gewandt haben, die ihr Geburtsdatum nicht im