Bericht 4-7

Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 6 Seiten

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1 Ausgangslage

Das Gesundheitsberufegesetz (GesBG) wurde am 30. September 2016 vom Parlament verabschiedet und soll spätestens 2020 in Kraft treten. Gemäss Artikel 33 GesBG werden mit dem neuen Gesetz andere Erlasse, darunter namentlich das Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20061 (MedBG) sowie das Psychologieberufegesetz vom 18. März 20112 (PsyG) geändert. Die Änderungen im Einzelnen sind im Anhang des GesBG geregelt.

Die Änderungen an MedBG und PsyG ziehen Änderungen an der Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 20073 (MedBV), der Registerverordnung MedBG vom 5. April 20174 sowie an der Psychologieberufeverordnung vom 15. März 20135 (PsyV) und der Registerverordnung PsyG vom 6. Juli 20166 nach sich. Diese Änderungen sollen zusammen mit dem GesBG und seinem Ausführungsrecht am 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Durch das GesBG werden das MedBG und PsyG so angepasst, dass künftig in allen drei Gesetzen der gleiche Personenkreis der Berufsausübungsbewilligungspflicht unterliegt. Neu wird die Bewilligungspflicht auf alle Personen ausgedehnt, die in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind, unabhängig davon, ob privatwirtschaftlich oder im öffentlichen Dienst. In den beiden Gesetzen und als Konsequenz in den unterbreiteten Verordnungen werden die Ausdrücke "privatwirtschaftlich" und „im öffentlichen Dienst“ durchgängig gestrichen.

Die Teilrevision des Verordnungsrechts zu PsyG und MedBG wird ausserdem genutzt, um folgende Anpassungen vorzunehmen: Mit Beschluss vom 5. April 2017 hat der Bundesrat das EDI (BAG) beauftragt, spätestens im Rahmen der Evaluation des Akkreditierungsverfahrens im Jahr 2019 zu prüfen, wie der Vollzugsaufwand des PsyG über kostendeckende Gebühren finanziert werden könnte. Als kurzfristig umsetzbare Massnahme zur Erhöhung des Kostendeckungsgrades des PsyG wird die Einführung von Gebühren für Leistungen, für welche bisher keine Gebühren erhoben werden, in der PsyV vorgeschlagen. Konkret sollen die Ausstellung der Urkunden für den eidgenössischen Weiterbildungstitel, der Eintrag ins Psychologieberuferegister (PsyReg) sowie die Bescheinigung von inländischen Hochschulabschlüssen und eidgenössischen Weiterbildungstiteln gebührenpflichtig werden. Weiter werden im Rahmen der anstehenden Teilrevision kleine, materiell unbedeutende Unterschiede zwischen den Registerverordnungen PsyG und MedBG beseitigt und bisher nicht erfolgte Anpassungen bzw. Aktualisierungen vorgenommen. Und schliesslich werden Artikel 9 sowie Anhang 2 der PsyV, welche die Liste der provisorisch akkreditierten Weiterbildungsgänge in Psychotherapie abschliessend regeln aufgehoben, da die Gültigkeit der provisorischen Akkreditierung am 31. März 2018 abgelaufen ist.

2 Zu den Änderungen im Einzelnen

2.1 Medizinalberufeverordnung (MedBV)

Artikel 11b Absatz 1 Ausnahme betreffend die Sprachkenntnisse gemäss Artikel 33a MedBG

Im Einleitungssatz zu Artikel 11b werden die Begriffe „im öffentlichen Dienst“ und „privatwirtschaftlich“ gestrichen.

1 SR 811.11

2 SR 935.81

3 SR 811.112.0

4 SR 811.117.3

5 SR 935.811

6 SR 935.816.3