Bericht 4-7

Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 6 Seiten

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Artikel 14 Absatz 1 Berufsausübung für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen und Weiterbildungstiteln aus Nicht-EU-Staaten und aus Nicht-EFTA-Staaten

Der Begriff „privatwirtschaftlich“ wird in Absatz 1 sowie in Buchstabe a gestrichen.

2.2 Registerverordnung MedBG Artikel 3 Medizinalberufekommission

Weiter wird in Buchstabe e der Eintrag des Heimatortes gestrichen. Auch diese Änderung erfolgt aus Gründen der Vereinheitlichung der drei Registerverordnungen.

Artikel 7 Kantone

In Absatz 1 Einleitungssatz sowie in Absatz 6 Buchstaben f und g wird der Begriff „privatwirtschaftlich“ gestrichen.

Weiter wird aus Gründen der Vereinheitlichung der zukünftig drei Registerverordnungen in Absatz 2 Buchstabe b der Eintrag der Faxnummer gestrichen: Dieser Eintrag ist weder in der Registerverordnung PsyG, noch in der Registerverordnung GesBG vorgesehen, überdies ist der Fax heutzutage ein weitgehend obsoletes Kommunikationsmittel.

Absatz 3 schliesslich wird aufgehoben: Der Kreis der allenfalls nach kantonalem Recht bewilligungspflichtigen Personen hat sich mit der Ausdehnung der Anwendbarkeit der Berufsausübungsbewilligungspflicht gemäss MedBG deutlich verringert, so dass die diesbezügliche Eintragungsmöglichkeit der Kantone gestrichen wird.

Artikel 18 Gebühren

Neu wird der Verweis auf die Gebührenpflicht in den einzelnen Artikeln gestrichen, da die gebührenpflichtigen Leistungen bereits in Artikel 18 erwähnt werden.

Die Bearbeitung des Antrags auf Gewährung des Zugangs zu den Daten des Medizinalberuferegisters (MedReg) über eine Standardschnittstelle wird in Absatz 1 Buchstabe a gestrichen und stattdessen in einem neuen Absatz 2bis, zusammen mit der Gebühr für die Erstellung der Verfügung aufgenommen. Dieselbe Änderung wird auch in der Registerverordnung PsyG vorgenommen und die analoge Regelung ist in der Registerverordnung GesBG vorgesehen. Absatz 2terhält fest, dass bei denjenigen Leistungen, bei denen sich die Gebühr nach Aufwand bemisst, der Stundenansatz je nach Funktionsstufe der ausführenden Person 90–200 Franken beträgt. Damit ist die Berechnungsgrundlage für die Gebührenhöhe klar ausgewiesen.

Artikel 21 Übergangsbestimmung

Die Übergangsbestimmung in Artikel 21 der aktuell in Kraft stehenden Registerverordnung MedBG statuiert, dass die Kantone ab dem 1. Januar 2020 die Pflicht haben im MedReg einzutragen, ob es sich bei einer Praxis oder einem Betrieb um ein Einzelunternehmen handelt oder nicht (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. f). Bis zu diesem Zeitpunkt ist dieser Eintrag fakultativ. Da zum Zeitpunkt der vorgesehenen Inkraftsetzung der vorliegenden Verordnungsänderungen diese Übergangsfrist abgelaufen sein wird, kann Artikel 21 aufgehoben werden.

Anhang 1 Datenlieferung, -bearbeitung und -nutzung: Rechte und Pflichten

Die vorangehend beschriebenen Änderungen werden mit entsprechenden Änderungen an Anhang 1 der Registerverordnung MedBG, welcher die im MedReg eingetragenen Daten, die Rechte und Pflichten der Datenlieferantinnen und –lieferanten sowie auch den Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Daten zusammenfassend darstellt, nachvollzogen. Hervorzuheben ist, dass aus Gründen der Vereinheitlichung inskünftig auch im MedBG der Jahrgang der registrierten Personen veröffentlicht wird. Zudem wurde die Legende angepasst, um die Rechte und Pflichten der Datenlieferantinnen und -lieferanten noch präziser abzubilden.