Bericht 4-7

Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 6 Seiten

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2.3 Psychologieberufeverordnung (PsyV)

Mit dem Ziel, den Kostendeckungsgrad im Bereich des PsyG zu erhöhen wird die Einführung von Gebühren für Leistungen, für welche bisher keine Gebühren erhoben werden, in der PsyV vorgeschlagen. Inskünftig sollen für die Ausstellung der Urkunden über die eidgenössischen Weiterbildungstitel, den Eintrag der Titelträgerinnen und -träger ins PsyReg sowie für die Bescheinigung für inländische Hochschulabschlüsse und eidgenössische Weiterbildungstitel Gebühren erhoben werden. Diese Leistungen sind auch gemäss MedBG bzw. MedBV gebührenpflichtig, sodass diese Änderung auch aus Gründen der Gleichbehandlung der Angehörigen der Psychologie- und der Medizinalberufe gerechtfertigt ist. Zu diesem Zweck wird vorgeschlagen, zwei neue Bestimmungen (Art. 1 Abs. 1 und Art.

7) in die PsyV einzufügen.

Artikel 1 Eidgenössische Weiterbildungstitel

Gemäss neuem Absatz 1 erstellt das BAG gegen Gebühr die Urkunde über den eidgenössischen Weiterbildungstitel und trägt die Titelinhaberinnen und –inhaber ins Psychologieberuferegister ein. Unverändert werden die Weiterbildungstitel von Seiten des Bundes durch die Direktorin oder den Direktor des BAG unterzeichnet (Abs. 2).

Artikel 5 Akkreditierung der Weiterbildungsgänge

Absatz 3 wird angepasst, da das Universitätsförderungsgesetz durch das Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20117 abgelöst wurde und deshalb der Verweis geändert werden muss. Zudem änderte die Bezeichnung des Akkreditierungsorgans: Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (AAQ).

Artikel 7 Bescheinigung

Gemäss neuem Artikel 7 bescheinigt das BAG auf Antrag der Inhaberinnen und Inhaber von inländischen Hochschulabschlüssen in Psychologie, dass diese zur Führung der Berufsbezeichnung als Psychologin oder Psychologe in der Schweiz berechtigen (Abs. 1). Ebenso bestätigt es Inhaberinnen und Inhabern von eidgenössischen Weiterbildungstiteln, dass diese zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung in der Schweiz berechtigen (Abs. 2). Diese Bescheinigungen, die bisher ohne Gebühr ausgestellt wurden, sollen inskünftig gebührenpflichtig sein.

Artikel 8 Gebühren

Die Einführung neuer Gebühren (vgl. Artikel 1 Absatz 1 und 7) macht die Änderung von Absatz 1 notwendig. Im Anhang werden die Gebühren im Einzelnen aufgelistet.

Artikel 9 Provisorisch akkreditierte Weiterbildungsgänge in Psychotherapie

Artikel 9 sowie in Verbindung damit Anhang 2 der PsyV, welche die Liste der provisorisch akkreditierten Weiterbildungsgänge in Psychotherapie abschliessend regeln, können aufgehoben werden, da die Gültigkeit der provisorischen Akkreditierung am 31. März 2018 abgelaufen ist. Mit der Aufhebung dieser Bestimmung wird zudem jegliche Unsicherheit über den Zeitpunkt, bis zu dem aufgrund des Abschlusses eines provisorisch akkreditierten Weiterbildungsgangs ein als eidgenössisch geltender Weiterbildungstitel erworben werden kann beseitigt.

7 SR 414.20