Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten
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erfolgen müssen, d.h. wenn bezüglich Stromabkommen ausreichend Klarheit (zeitlich, inhaltlich) herrscht. Obwohl der vorliegende Entwurf also nicht die Umsetzungsvorlage zu einem Abkommen ist, sollen die Neuerungen grösstmöglich konform mit EU-Recht sein, um spätere Anpassungen möglichst zu vermeiden. Bei einzelnen Massnahmen kann freilich nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob sie EU-konform sind. Die Verhandlungen mit der EU bilden den Rahmen, um solche Fragen zu erörtern.
Mit Blick auf die EU sind v.a. die folgenden geplanten Neuerungen relevant:
- Volle Marktöffnung und Grundversorgung: Gemäss dem Entwurf wird die Angemessenheitsprüfung in der Grundversorgung auf eine Vergleichspreisbetrachtung hin orientiert (Marktpreise statt Gestehungskosten als Referenz), wobei wegen der geschaffenen Wahlmöglichkeiten für die Endverbraucher keine systematische Überprüfung durch die ElCom erfolgen soll. Zudem wird auch ein weiteres Element der Grundversorgung interessieren, nämlich das in der Grundversorgung angebotene Standardprodukt aus einheimischen erneuerbaren Energien. Der EU ist aufzuzeigen, dass dieses Standardprodukt ein Beitrag an die Förderung erneuerbarer Energien ist und nur einen minimalen Markteingriff darstellt, da der Grundversorger frei ist, andere, z.B. günstigere Produkte anzubieten, und die Endverbraucher die Möglichkeit haben, ein solches anderes Produkt (beim gleichen Grundversorger) zu wählen oder den Lieferanten zu wechseln. Das Element scheint, eingebettet in das ganze System «Marktöffnung/Grundversorgung» EU-rechtlich vertretbar. Anlässlich einer ersten Diskussion zur geplanten Ausgestaltung der Grundversorgung hat die EU jedenfalls keine Kritik an diesem Element vorgebracht. Wichtig sind der EU indes die Wechselfristen, die der Bundesrat festlegen soll (vgl. Art. 13a). Die Frist der jetzt angedachten Regelung, wonach ein Wechsel in die Grundversorgung (oder aus dieser heraus) einmal jährlich möglich sein soll, hält die EU im Lichte des EU-Rechts für zu lang; in den Mitgliedstaaten gelten allerdings teilweise auch lange bzw. unterschiedlich lange Fristen.
- Für die Speicherreserve sind nach der Praxis der EU aktuell die Regeln über staatliche Beihilfen anwendbar. Die EU hat bisher alle Kapazitätsmärkte, wozu sie bislang auch alle Formen strategischer Reserven zählt, genehmigt, teilweise nach Anpassungen; die Regeln werden aber zusehends strenger. Die Schweiz wird v.a. darlegen müssen, dass ein Bedarf besteht, und sie kann dabei auf den generellen Versicherungscharakter der Reserve hinweisen.
In der EU selbst ist die volle Marktöffnung seit 2007 Realität, wobei es bei der Ausgestaltung in den einzelnen Staaten erhebliche Unterschiede gab. Mitunter hielten sich
– entgegen den Vorgaben und Vorstellungen der EU-Kommission – hartnäckig Preisregulierungen. Die meisten Staaten haben sodann bislang am Energy-Only-Markt festgehalten, zahlreiche von ihnen haben jedoch ergänzend Kapazitätsmärkte oder strategische Reserven eingeführt. Das EU-Elektrizitätsbinnenmarktrecht kennt auch nach wie vor zahlreiche Gebiete ohne Vorgaben. So entscheiden die Mitgliedstaaten z.B. selber, ob sie das Messwesen liberalisieren. Einige Staaten (z.B. Deutschland) haben das getan, viele aber auch nicht. Regeln hat die EU derweil zu den Smart-Metern erlassen (wie in der Schweiz aufgrund der Energiestrategie 2050).