Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 53Fedlex · Erläuternder Bericht
Buchstabe a betrifft die Frage des Elektrizitätsbezugs für den Kraftwerksbetrieb und entspricht der geltenden Regelung in der Verordnung (Art. 1 Abs. 3 Bst. b StromVV). Der Elektrizitätsbezug aus dem 50-Hz-Netz für den Eigenbedarf eines Kraftwerks oder den Antrieb von Pumpen in einem Pumpspeicherkraftwerk gilt schon gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b nicht als Endverbrauch (d.h. es ist kein Netznutzungsentgelt zu zahlen). Da aber der Betrieb von 16,7-Hz-Einrichtungen zwangsläufig über das 16,7-Hz-Netz zu tätigen ist, stellt sich bei solchen Erzeugungsanlagen die Frage, ob der hierfür nötige Elektrizitätsbezug aus dem 50-Hz-Netz ins 16,7-Hz-Netz als Endverbrauch gilt (da Bezug durch das 16,7-Hz-Netz) oder nicht (da Bezug zum Pumpen respektive für den Eigenbedarf eines Kraftwerks). Vorliegend wird – im Interesse der Gleichstellung der mit 16,7 Hz betriebenen Kraftwerke mit den übrigen Kraftwerken – geklärt, dass es sich dabei nicht um Endverbrauch handelt. Buchstabe b greift neu den Fall des Wassertauschs auf. Wenn in Partnerkraftwerken Partner A pumpen und Partner B gleichzeitig produzieren (d.h. turbinieren) möchte, so werden die beiden gemeldeten Produktionsprogramme konsolidiert. Das Kraftwerk produziert in der Folge nur den Nettowert, Partner A benötigt keine Pumpenergie und Partner B bezieht seinerseits die gewünschte Energie statt aus dem Kraftwerk aus dem Netz. Bei gemischten Pumpspeicherkraftwerken ist der Wassertausch für den 16,7-Hz-Partner unattraktiv, weil dieser beim ersatzweisen Elektrizitätsbezug aus dem 50-Hz-Netz als Endverbraucher gilt und Netznutzungsentgelt zu zahlen hat. Würde er hingegen „normal“ pumpen und danach turbinieren, würde kein Netznutzungsentgelt anfallen. Daher wird für den aufgrund eines Wassertauschs getätigten Elektrizitätsbezug ebenfalls eine Ausnahme geschaffen. Privilegiert wird dabei ausschliesslich der Bezug jener Elektrizität, die „statt dem Bezug aus dem Kraftwerk“ eingekauft wird. Das 16,7-Hz-Netz darf also Elektrizität nicht im Umfang der vermiedenen Pumpenergie, sondern bloss im Umfang der vermiedenen Eigenproduktion frei von Netznutzungsentgelt beziehen.
Zentral bei der Umsetzung der Ausnahmen wird sein, sicherzustellen, dass tatsächlich nur Elektrizitätsbezüge im Rahmen der genannten beiden Betriebsfälle privilegiert behandelt werden. Daher sind von Buchstabe b ausschliesslich Bezüge im Kraftwerksinneren erfasst. Zudem ist die Privilegierung selbstredend nur dann gegeben, wenn der Bezug aus dem Netz nachweislich zeitgleich mit dem Wassertausch respektive dem Kraftwerkseigenbedarf oder dem Antrieb der Pumpen erfolgt.
Der Bundesrat kann gestützt auf Absatz 2 vorgeben, dass – angesichts der ansonsten fehlenden Vergleichbarkeit mit den 50-Hz-Erzeugungsanlagen – die Privilegierung nach Absatz 1 Buchstabe a nur greift, wenn Elektrizität in einem bestimmten Zeitraum wieder ins 50-Hz-Netz zurückgespeist wird (sei es in gleichem oder anderem Umfang). Er wird zudem weitere Einzelheiten und Sonderfragen regeln können, die sich im Zusammenspiel zwischen dem 16,7-Hz-Netz und dem 50-Hz-Netz ergeben. Dies könnte sich z.B. dann aufdrängen, wenn der Bundesrat den Betrieb des 16,7-Hz-Netzes gewissen StromVG-Regeln unterstellen (vgl. Art. 2 Abs. 2) und dies zu einem Spannungsverhältnis zu den übrigen für das Netz geltenden Regeln führen würde. Zu denken ist weiter an die heute bereits in der StromVV enthaltenen Bestimmungen (Art. 1 Abs. 3 und 3bisStromVV), also z.B. die Klärung, dass der Bezug der Eigenproduktion eines Kraftwerks innerhalb dieses Kraftwerks selbstverständlich nicht als Endverbrauch gilt und zwar auch dann nicht, wenn hierzu im Kraftwerksinneren Elemente genutzt werden, die technisch betrachtet zum Übertragungsnetz gehören.