Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten
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2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 4 Abs. 1 Bst. e, g, j, k, l und m
Mit der Anpassung in Buchstabe e wird nicht eine materielle Änderung vorgenommen, sondern eine Klarstellung, um die gelebte Realität abzubilden. Regelenergie wird der Swissgrid nicht nur erfolgreich von Kraftwerken angeboten, sondern auch von Endverbrauchern oder Speichern. Massgebend ist nicht, wer Systemdienstleistung anbietet, sondern ob die Präqualifikationsbedingungen der Swissgrid erfüllt werden. Es wird daher kein bestimmter Akteur mehr erwähnt (vgl. auch Änderung bei Art. 20 Abs. 2 Bst. b).
In Buchstabe g wird in der französischen und italienischen Fassung eine rein redaktionelle Anpassung vorgenommen.
Die neuen gesetzlichen Bestimmungen zum Messwesen (insbesondere Art. 17a und Art. 17abis) sehen Wahlfreiheiten im Bereich der Verrechnungsmessung vor. Eine begriffliche Klärung der verschiedenen Arten von Messung wird daher wichtig. Zur Verrechnungsmessung gehören sowohl der Messstellenbetrieb als auch die Messdienstleistungen; beide Begriffe erhalten in Buchstaben k und l eine Legaldefinition. Die Verrechnungsmessung dient Abrechnungszwecken. Sie umfasst also diejenigen Aktivitäten, welche zur Erfassung der Elektrizitätsflüsse und der elektrischen Leistung an den Messpunkten notwendig sind, sodass insbesondere das Netznutzungsentgelt korrekt in Rechnung gestellt werden kann.
Von der Verrechnungsmessung abzugrenzen ist die betriebliche Messung gemäss Buchstabe m. Das Gesetz erwähnt sie als Teil der Systemdienstleistungen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g). Die betriebliche Messung umfasst die Erfassung von Messdaten für Aufgaben der Netzbetriebsführung, namentlich zur Sicherstellung des reibungslosen Netzbetriebs. Sie betrifft Messeinrichtungen des Netzbetreibers im Netz. Sie ist somit untrennbar mit dem monopolistischen Netzbetrieb verbunden und Dritten nicht zugänglich.
Art. 4a Elektrizitätsbezug des 16,7-Hz-Netzes
In Artikel 4a erfolgt eine Klärung des Verhältnisses zwischen dem vom StromVG geregelten 50-Hz-Netz und dem von den schweizerischen Eisenbahnen betriebenen Bahnstromnetz (16,7 Hz). Der Betrieb des 16,7-Hz-Netzes untersteht dem StromVG grundsätzlich nicht (Sonderregeln in der StromVV vorbehalten). Soweit das Bahnstromnetz hingegen Strom aus dem 50-Hz Netz bezieht, gilt es – Ausnahmen vorbehalten – als Endverbraucher im Sinne des StromVG. Diese grundlegenden Regeln im Zusammenspiel zwischen dem 50-Hz- und dem 16,7-Hz-Netz wurden bislang in der Verordnung (Art. 1 Abs. 3 StromVV) geklärt und werden nun, inklusive Ausnahmen, auf Gesetzesstufe gehoben. Die Regelung wird dabei um eine weitere Ausnahme ergänzt für eine Situation, in der die Behandlung des 16,7-Hz-Netzes als Endverbraucher nicht sachgerecht erscheint, nämlich für den Wassertausch.
Absatz 1 statuiert im Einleitungssatz den Grundsatz, in Buchstaben a und b folgen die Ausnahmen, die beide im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftwerks stehen.