Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten
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1.7 Umsetzung und Evaluation
Im Bereich des Stromversorgungsrechts spielt das Subsidiaritätsprinzip eine wichtige Rolle. Dies soll weiterhin so bleiben, auch bei der Umsetzung dieser Vorlage. Soweit nötig wird der Bundesrat Ausführungsbestimmungen erlassen oder aber – bei Regelungen besonders technischer oder administrativer Natur – den Erlass solcher Bestimmungen bis auf Stufe Bundesamt delegieren (Art. 30 Abs. 3 StromVG). Er wird dabei auch dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung tragen. Artikel 3 Absatz 1 StromVG bestimmt, dass der Bund in der Umsetzung des Gesetzes insbesondere mit den Organisationen der Wirtschaft zusammenarbeitet. Bestehende Prozesse, Vereinbarungen, Wissen und vorhandene Strukturen sollen optimal genutzt werden. Freiwillige Massnahmen der Branche zur Erfüllung der Ziele des StromVG werden sowohl beim Erlass von neuen Regelungen (etwa auf Verordnungsstufe) als auch beim Vollzug berücksichtigt. Soweit möglich und nötig werden solche Massnahmen und Vereinbarungen der Branche denn auch ins Ausführungsrecht übernommen.
Der Elektrizitätswirtschaft soll insgesamt der zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendige Handlungsspielraum belassen werden. Umgekehrt ist die Elektrizitätsbranche gefordert, im gegebenen Rahmen allgemein akzeptierte Konzepte und Vorschläge zur Umsetzung des StromVG zu erarbeiten. Von praktischer Relevanz ist dies besonders bei der Umsetzung der vollen Marktöffnung: Die Branche hat namentlich Lösungen zur Gewährung und Sicherstellung des diskriminierungsfreien Netzzugangs in der Praxis zu erarbeiten. Dabei ist darauf zu achten, dass sowohl der Netzzugang der kleinen Endverbraucher nicht durch administrative, technische oder kostenbedingte Hürden unverhältnismässig erschwert wird, als auch, dass neu in den Markt eintretende Lieferanten nicht benachteiligt werden. Die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit Haushalte und Kleinunternehmen von der freien Lieferantenwahl tatsächlich Gebrauch machen, unterscheiden sich ganz wesentlich von jenen, die in der ersten Marktöffnungsetappe zum Teil auf Verordnungsebene, zum Teil in Branchenvereinbarungen festgelegt wurden. Insbesondere sollten in einem vollständig geöffneten Markt die Modalitäten für den Lieferantenwechsel vereinfacht werden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Entwicklung von massentauglichen, diskriminierungsfreien Vertragsbedingungen für Lieferanten und Endverbraucher und die Festlegung von einheitlichen, standardisierten Datenformaten. Der Aufwand der Endverbraucher bei einem Wechsel des Lieferanten muss insgesamt gering gehalten werden. Kleine Endverbraucher sollen wenn möglich alle für den Wechsel zu einem anderen Lieferanten notwendigen Schritte zusammen mit einem einzigen Ansprechpartner vornehmen können.
Auch bei der Flexibilitätsregulierung ist die Branche gefordert. Sie muss im Zusammenhang mit der Netzplanung das Potenzial der Nutzung von Flexibilität berücksichtigen. Anschliessend muss sie insbesondere Regelungsdetails sowie die konkreten Methoden für die Bepreisung und Inanspruchnahme der Flexibilität erarbeiten. Ergänzend ist über die Branchenregelungen sicherzustellen, dass die Inhaber von Flexibilitäten bei deren Einsatz von den Verteilnetzbetreibern nicht diskriminiert werden. Zudem soll die Branche Regeln festlegen, welche die externen Effekte des Flexibilitätseinsatzes auf andere Marktteilnehmer angemessen berücksichtigen.