Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten
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Art. 5 Abs. 2
Die Neuformulierung verdeutlicht, dass die kantonale Netzgebietszuteilung nicht nur mit dem Netzbetrieb, sondern auch mit der Pflicht zur Grundversorgung verknüpft ist: Wer das lokale Verteilnetz betreibt, ist im betreffenden Netzgebiet auch mit der Grundversorgung betraut. Bei der Zuteilung der Netzgebiete, bei welcher die angestammten Eigentums- und Betriebsstrukturen prinzipiell zu wahren sind, sofern und soweit diese einer gesetzeskonformen Aufgabenerfüllung nicht im Wege stehen40, haben die Kantone demnach insbesondere auch auf die Eignung der jeweiligen Akteure zur Grundversorgung zu achten.
Art. 6 Grundversorgung
Artikel 6 stellt das Kernstück der (vom Parlament im StromVG bereits angelegten) vollständigen Marktöffnung dar. Die Bestimmung erfährt gegenüber der vom Gesetzgeber ehemals bereits verabschiedeten, aber noch nicht in Kraft gesetzten Fassung (ehemals Artikel 7) einige redaktionelle Änderungen. So werden insbesondere die Netzaspekte konsequent in Artikel 14 verschoben. Diese Trennung von Energie (Grundversorgung) und Netz macht den Aufbau des Gesetzes übersichtlicher. Im gleichen Zug wird die Terminologie bereinigt: Der Begriff «Elektrizitätstarif», der bisher mitunter als Oberbegriff für die verschiedenen Tarife (Energie und Netz) diente, steht nunmehr ausschliesslich für die Energieseite. Aus diesem Grund entfällt die Bezugnahme auf die Spannungsebenen; diese ist nur beim Netznutzungstarif sinnvoll (vgl. Art. 14 Abs. 3 Bst. c). Weiter ist die Veröffentlichung der verschiedenen Tarife fortan zentral in Artikel 12 Absatz 1 geregelt. Ohne materielle Auswirkungen ist ferner auch die Streichung des fünften Absatzes, der im Zuge der Energiestrategie eingefügt wurde: Die Regelung des Eigenverbrauchs ist auch ohne Komfortverweis zu beachten, dies sowohl bei der Grundversorgung als auch in netzbetrieblicher Hinsicht.
Der Kerngehalt der bisherigen Regelung – in der Sachüberschrift wurde sie als «Wahlmodell abgesicherte Stromversorgung» bezeichnet – bleibt unverändert: Nach Absatz 1 dürfen Kleinverbraucher (Jahresverbrauch < 100 MWh) wählen, ob sie ihre Elektrizität von einem Lieferanten freier Wahl oder in der Grundversorgung vom lokalen Verteilnetzbetreiber geliefert erhalten. Die Formulierung stellt klar, dass ihnen eine Rückkehr in die Grundversorgung offen steht.
Neu ist die in Absatz 2 enthaltene Pflicht zum Angebot eines Standardprodukts. Dieses zeichnet sich durch die Nutzung von ausschliesslich einheimischer und überwiegend, oder gar ausschliesslich, erneuerbarer Energie aus. Der Mindestanteil der erneuerbaren Energie wird auf Verordnungsstufe festgelegt (vgl. auch Abs. 4 Bst. b). Zum Nachweis der Herkunft und der ökologischen Qualität des gelieferten Stroms dienen Herkunftsnachweise (Art. 9 EnG). Die nicht frei handelbaren Nachweise aus Anlagen, die am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, werden – so wie schon heute (vgl. Art. 4 Abs. 5 der Energieverordnung vom 1. November 201741[EnV]) – anteilmässig auf alle Endverbraucher verteilt und dem geforderten Mindestanteil entsprechend an-
40 Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2014 vom 16. Juli 2014 E. 5.7
41 SR 730.01