Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten
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grund einer anfänglichen Befristung, nicht rechtzeitig einen neuen Liefervertrag abgeschlossen hat. Zum andern wird die Ersatzversorgung dann aktuell, wenn der vom Endverbraucher gewählte Elektrizitätslieferant ausfällt, er also seine vertragliche Lieferpflicht nicht mehr gehörig erfüllt (z.B. im Konkursfall). Als ultima ratio findet die Ersatzversorgung aber nicht zwingend statt; es bleibt den Endverbrauchern unbenommen, vorab oder ad hoc eine andere (vertragliche) Lösung zu treffen. Zudem erscheint sinnvoll, dass Endverbraucher die Ersatzversorgung bereits nach einem Monat wieder verlassen können (vgl. Erläuterungen zu Art. 13c). Die Ersatzversorgung unterliegt keiner Tarifordnung. Missbraucht der Verteilnetzbetreiber aber seine Alleinstellung als Ersatzversorger, kann die ElCom unangemessene Geschäftsbedingungen, vor allem Preismissbräuche, unterbinden (Art. 22 Abs. 2 Bst. c). Als Richtschnur können hierzu beispielsweise die Grundversorgungstarife und die aktuellen Spotmarktpreise herangezogen werden. Letztere liefern einen Anhaltspunkt, zu welchen Konditionen kurzfristig lieferbare Strommengen im betreffenden Zeitraum erhältlich waren.
Art. 8 Abs. 1bis
Da die Netzbetreiber ihre Aufgabe des sicheren Netzbetriebs (Art. 8 Abs. 1 Bst. a) nur mit Unterstützung weiterer Akteure vollumfänglich erfüllen können, wird in Absatz 1bisklargestellt, dass sie von den jeweils an ihr Netz angeschlossenen Akteuren diesbezüglich unterstützt werden müssen. Wie sich aus der systematischen Stellung von Artikel 8 ergibt, zielen Massnahmen der Netzbetreiber zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs auf die Sicherstellung der Versorgung ab (vgl. auch Botschaft vom 3. Dezember 2004 zum StromVG42). Nicht von Absatz 1biserfasst sind daher insbesondere Massnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen und Schäden von Personen oder Sachen, welche zur Einhaltung des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190243 und dessen Ausführungsbestimmungen ergriffen werden. Bei der praktischen Umsetzung der Unterstützungspflicht gemäss Absatz 1biswerden namentlich die Vorschriften über die Nutzung von Flexibilität (vgl. Art. 17bbis) sowie Regelwerke, Normen und Empfehlungen von anerkannten Fachorganisationen zu berücksichtigen sein. Das Kriterium des an das Netz Angeschlossenseins umfasst nicht nur den Netzanschlussnehmer i.e.S. sondern beispielsweise auch eingemietete Endverbraucher oder Hauseigentümer, unabhängig davon, wer mit dem Verteilnetzbetreiber einen Netzanschlussvertrag abgeschlossen hat. Auch indirekt an ein Netz Angeschlossene, wie etwa Elektrizitätserzeuger oder Endverbraucher innerhalb eines Arealnetzes oder eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch, fallen in den Anwendungsbereich der Bestimmung. Schliesslich sind auch andere Netzbetreiber erfasst, die mit dem Netz des jeweiligen Netzbetreibers verbunden sind. Eine Koordinationspflicht zwischen den Netzbetreibern ergibt sich bereits in allgemeiner Weise aus dem Einleitungssatz von Artikel 8 Absatz 1. Wie weit die Unterstützungspflicht im Einzelfall reicht, hängt vom konkreten Akteur und dessen möglichem Einfluss auf die Netzsicherheit ab. Bei einem grossen Pumpspeicherkraftwerk wird die Pflicht beispielsweise weiter gehen als bei einem ans Mittelspannungsnetz angeschlossenen Kühlhaus. Der Begriff der
42 BBl 2005 1611, hier 1646
43 SR 734.0