Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten

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gerechnet. Den Verteilnetzbetreibern steht es frei, in der Grundversorgung auch alternative Stromprodukte anzubieten. Unter Vorbehalt einer ausdrücklich anderen Wahl durch den betreffenden Endverbraucher, basiert die Grundversorgung aber auf dem Standardprodukt.

Nach Absatz 3 Satz 1 müssen sich die Elektrizitätstarife der Grundversorgung weiterhin an der Verbrauchscharakteristik orientieren. Damit ist eine gezielte Bevorteilung oder Benachteiligung von Endverbrauchern mit Eigenverbrauch ausgeschlossen. In Satz 2 findet eine Abkehr von der bisherigen Gestehungskostenregelung statt: Das Erfordernis zur Erstellung einer Kostenträgerrechnung entfällt. Neu beurteilt sich die Angemessenheit der Elektrizitätstarife marktnah anhand der Preise, zu denen vergleichbare Elektrizitätsprodukte im freien Markt angeboten werden (sog. Vergleichsmarktpreise), d.h. insbesondere anhand der Endverbraucherpreise im entsprechenden Kundensegment. Auch Grosshandelspreise können Anhaltspunkte liefern. Hinsichtlich der angemessen Tarifhöhe sind den Verteilnetzbetreibern gewisse Toleranzen zuzubilligen. Da sie die Tarife im Voraus festlegen müssen, die Entwicklung der Marktpreise aber nicht mit Sicherheit prognostizierbar ist, müssen sie einen gewissen Spielraum einkalkulieren. Die ElCom wird bei der Tarifprüfung also mit Toleranzbändern arbeiten können. Was die Vergleichbarkeit verschiedener Elektrizitätsprodukte anbelangt, sind insbesondere die ökologische Qualität und die geographische Herkunft der mit der Stromlieferung an Endverbraucher zu hinterlegenden Herkunftsnachweise zu berücksichtigen, allenfalls auch zusätzliche Kriterien wie etwa Zahlungsmodalitäten, unterschiedliche Verbrauchskategorien und die Streuung der Preise in der Grundversorgung. Im Zuge der Abkehr von der Gestehungskostenregelung treten keine jährlichen Deckungsdifferenzen mehr auf. Noch immer muss aber ein in unangemessener Weise verreinnahmtes Entgelt (künftig setzt dies einen entsprechenden Entscheid der ElCom voraus) in den folgenden Tarifjahren nach bisheriger Praxis über entsprechend tiefere Elektrizitätstarife zurückerstattet werden. Andernfalls liegt es an der ElCom, gestützt auf Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b eine Absenkung der Elektrizitätstarife vorzunehmen. Übergangsweise gilt, dass die bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung aufgelaufenen negativen bzw. positiven Deckungsdifferenzen tariflich kompensiert werden können bzw. müssen.

Nach Absatz 4 Buchstabe a regelt der Bundesrat die Modalitäten zur Ermittlung der Vergleichsmarktpreise. Gestützt darauf kann er beispielsweise vorsehen, dass auch ausländische Marktpreise als Vergleichsmassstab heranzuziehen sind. Dies könnte etwa in der Anfangsphase von Bedeutung sein, wenn es im Inland noch nicht genügend repräsentative Indizien für die relevanten Preise gibt. Hinsichtlich des nach Buchstabe b festzulegenden Mindestanteils der erneuerbaren Energie am Standardelektrizitätsprodukt ist angedacht, dass sich dieser Anteil entlang der Ausbauziele für die erneuerbare Stromproduktion (Art. 2 EnG) sukzessive erhöht und dass er bis zu 100 Prozent ansteigen kann.

Art. 7 Ersatzversorgung

Zur Ersatzversorgung kommt es zum einen dann, wenn ein Endverbraucher nach Beendigung seines Elektrizitätslieferverhältnisses, sei es infolge Kündigung oder auf-