Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten

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Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs umfasst sowohl Massnahmen im Zusammenhang mit dem Normalbetrieb als auch Massnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung einer Gefährdung des sicheren Netzbetriebs. Bei Gefährdungen des sicheren Betriebs des Übertragungsnetzes sind die spezifischen Vorgaben von Artikel 20a zu beachten.

Art. 8a Speicherreserve für kritische Versorgungssituationen

Absatz 1: Die Speicherreserve tritt als fixes Element zu den bestehenden Instrumenten im Dienste der Versorgungssicherheit hinzu. Sie ist kein «schlafendes» Instrument, das nur in den Jahren aktiviert wird, in denen ein Bedarf möglich oder wahrscheinlich scheint und sie ist nicht eine Massnahme nach Artikel 9 StromVG. Sie hat Versicherungscharakter, wobei viele Gründe zu ihrem Abruf führen können, kann aber nicht jede Art von Marktversagen absichern. Die Schwelle für den Abruf bzw. die verlangte «ausserordentliche Situation» wird sich i.a.R. durch eine Unterdeckung der Schweizer Gesamtbilanz für Strom – nach Handelsschluss – manifestieren. Diese Unterdeckung geht dabei über die üblichen Schwankungen hinaus, die durch Systemdienstleistungen (Regelenergie) aufgefangen werden. Folglich ist die Reserve nicht dafür konzipiert, regionale Probleme des Netzbetriebs, d.h. lokale Stromausfälle, zu beheben. Die Marktakteure (Bilanzgruppenverantwortliche) sollen ihre Bilanzen über den Markt ausgleichen. Der Abruf der Reserve kann zwar kurzfristig nötig werden, er wird sich i.d.R. aber mit einer gewissen Vorlaufzeit (Woche, Tage) abzeichnen.

Die Speicherreserve hat mithin eine hohe Eintrittsschwelle, aber eine tiefere als Massnahmen nach dem Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 201644 (LVG), wo eine schwere Mangellage Voraussetzung ist. Sie kann aber u.U. dazu führen, dass das LVG-Instrumentarium nicht oder später, nachdem die Reserve eine erste Überbrückung geleistet hat, zum Zuge kommt. Die für das LVG zuständigen Stellen sind von den Verantwortlichen für die Reserveetablierung, also von der ElCom und der Swissgrid, mit den nötigen Informationen zur Reserve des jeweiligen Jahres zu versorgen.

Mit der Reserve wird die Vorhalteenergie vom Markt genommen. Sie konterkariert diesen somit nicht. Weiter ist die Reserve nicht eine Kapazitätsreserve, sondern eine Energiereserve (Vorhaltung von Energie). Nebst der Energievorhaltepflicht gibt es keine zusätzliche Leistungsvorhaltepflicht. Vielmehr kann die Leistung am Markt eingesetzt werden.

Absatz 2 regelt die Teilnahmeberechtigung der Reserve, die grundsätzlich technologieoffen, aber inländisch ist. Prädestiniert für die Teilnahme ist die Grosswasserkraft, gut denkbar sind z.B. auch Kehrrichtverbrennungsanlagen oder grosse Batteriespeicher. Künftig gibt es evtl. eine Öffnung für Demand-Side-Management (DSM). Eine Teilnahmepflicht wird nicht vorgesehen. Der Fall, dass sich in der Ausschreibung keine oder keine geeigneten Betreiber bewerben, erscheint als unwahrscheinlich.

Absatz 3: Die Aufgabe, für die Reserveetablierung zu sorgen, ist zweigeteilt: Die El-Com ist für die Eckwerte bzw. wichtige Vorabfestlegungen zuständig und die Swissgrid für die Administrierung der Reserve bzw. das Operationelle (Abs. 4). Die wichtigste Festlegung, die die ElCom (in Absprache mit der Swissgrid) machen muss, ist

44 SR 531