Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten

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die genaue Reservedimensionierung, also die Bezifferung der Vorhaltemenge, was aus den Vorgaben des Bundesrats – unter Zugrundelegung der Bedürfnisse bzw. Gegebenheiten des jeweiligen Jahres – ableitbar sein wird. Festlegungsbedürftig sind auch die Zeitperiode für die Vorhaltung, z.B. Mitte März bis Mitte Mai, und die Eckwerte für die Ausschreibung, wobei diese auch über mehrere Jahre gleich sein können. Leitplanken im Voraus braucht es sodann zu den verschiedenen Zahlungen im Zusammenhang mit der Reserve: Nebst dem Vorhalteentgelt, das via Ausschreibung ermittelt wird, gibt es die Abrufsentschädigung und die Strafzahlungen (dies sind Pönalen für den Fall, dass jemand die Vorhaltepflichten nicht erfüllt). Für beide Posten soll die ElCom den Rahmen abstecken, so dass die Swissgrid (Abs. 4), fall- bzw. situationsbezogen, genau ermitteln kann, welche Geldbeträge richtig sind. Möglich ist überdies, dass die ElCom Obergrenzen für das Vorhalteentgelt festlegt für den Fall, dass kein richtiger Wettbewerb zustande kommt (wegen eines zu kleinen Bieterkreises).

Absatz 4: Innerhalb des Rahmens, bestehend aus Gesetz, Verordnung und Festlegungen der ElCom, ist die Swissgrid für die Administrierung der Reserve verantwortlich. Das soll im Wesentlichen analog zur Beschaffung von Systemdienstleistungen erfolgen. Auch die Swissgrid muss Vorabfestlegungen machen, die diejenigen der ElCom, wo vorhanden, detaillieren. Im Vordergrund stehen die Zuschlags- und Eignungskriterien, wobei v.a. technische, evtl. auch örtliche Aspekte im Vordergrund stehen. Der Teilnahmekreis ist nach Absatz 2 zwar grundsätzlich offen, kann über die Eignungskriterien aber Einschränkungen erfahren. Sodann nimmt die Swissgrid die eigentliche Ausschreibung vor. Durch diese werden die Teilnehmer bestimmt, wobei eine Teilnahme auch von Anfang an für mehrere Jahre vorgesehen werden kann, z.B. auch nur für einen Teil der Reserve. Es liegt an der Swissgrid bzw. am jeweiligen jährlichen Design der Ausschreibung und an deren Ausgang, wieviele Speicherbetreiber in die Reserve aufgenommen werden. Möglich sind auch Pooling-Lösungen. Wie für Ausschreibungen typisch, wird via diese das Entgelt ermittelt, das die Betreiber für ihre Vorhaltung erhalten (die Höhe ist gleichzeitig ein wichtiges Zuschlagskriterium). Die mit den Betreibern je zu schliessenden Vereinbarungen sollen möglichst einheitlich sein, ausser wenn den Spezifika eines Teilnehmers Rechnung zu tragen ist. Auf der Vereinbarung beruht dann auch die Zusammenarbeit zwischen der Swissgrid und den Teilnehmern. Darüber hinaus können für das Funktionieren hoheitliche Anordnungen nötig sein. Für diese ist wiederum die ElCom zuständig (Art. 22). Oftmals wird die ElCom durch die Swissgrid von Sachverhalten Kenntnis erhalten, die Anordnungen nötig machen.

Absatz 5 beschreibt den mehrstufigen Abruf und wie sich der Bedarfsfall in der Regel manifestiert (ausbleibende Markträumung, das am Markt erhältliche Regelenergiepotenzial ist ausgeschöpft); ein evtl. denkbarer Fall ist auch ein «Redispatch». Vom Ablauf her steht die Beobachtung der Versorgungslage am Anfang, wozu auch gehört, dass die Swissgrid die Einhaltung der Vorhaltepflichten überprüft. Das ist nicht immer einfach, z.B. im Falle von Partnerwerken, und setzt einen guten Informationsstand der Swissgrid voraus. Die Betreiber werden daher – für die Zeit der Vorphase, aber auch für die Zeit rund um Freigabe und Abruf – zu Transparenz und Auskünften und nötigenfalls zur Gewährung von Zutritt zu ihren Anlagen verpflichtet (Abs. 6 Bst. c), dies gegenüber der Swissgrid und, soweit nötig, auch gegenüber der ElCom. Der eigentliche Vorgang ist zweistufig und unterteilt sich in Freigabe der Reserve und Abruf der