Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten
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Reserve. Dieses Prozedere wird nur aktiviert, wenn die Möglichkeit, die Reserve abrufen zu müssen, wahrscheinlich wird. Die Freigabe wird durch die ElCom erteilt und ist die grundsätzliche Ermächtigung, gestützt auf welche die Swissgrid in der Folge relativ freie Hand hat, nach pflichtgemässem Ermessen die Reserve abzurufen. Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) braucht bei der Freigabe nicht einbezogen zu werden, ist aber natürlich zu informieren. Bei zeitlicher Dringlichkeit muss ein Abruf auch ohne vorgängige Freigabe möglich sein, was der Bundesrat wird regeln können (Abs. 6 Bst. b). Bei einem effektiven Abruf muss die Swissgrid nicht alle Energie abrufen, sondern nur die jeweils nötige. Auch muss sie nicht bei allen Reserve-Teilnehmern zum Abruf schreiten, sondern kann das bei denjenigen tun, die sich angesichts der Problemlage dafür eignen. Die Swissgrid braucht für dieses Handeln einigen Spielraum, muss aber willkürfrei und fair agieren. Kommt es zu einem Abruf, wird dieser separat, d.h. zusätzlich zum Vorhalte-Entgelt, entschädigt. Damit für Teilnehmer an der Reserve kein Anreiz besteht, einen Abruf der Reserve durch spezielles Verhalten auf dem Strommarkt (z.B. durch die gezielte Zurückhaltung von Energie vom Markt) herbeizuführen, soll die Vergütung für die aus der Reserve abgerufene Energie deutlich unter dem zum Abrufszeitpunkt feststellbaren Marktpreis liegen. Die Kostentragung der Abrufsentschädigung soll analog zur Ausgleichsenergie funktionieren. Bilanzgruppen, die Unausgeglichenheiten herbeiführen, die einen Reserveabruf nötig machen, sollen dies finanziell deutlich spüren (Abs. 6 Bst. e). Die Einnahmen können für die Entschädigungen verwendet werden. Derweil wird das Entgelt für die Vorhaltung via das Netznutzungsentgelt finanziert.
Absatz 6 enthält Delegationsnormen. So muss der Bundesrat die Kriterien für die Dimensionierung der Reserve festlegen, deren Kern die Vorhaltemenge ist. Er wird dies faktenbasiert tun, d.h. gestützt auf eine Analyse der Risiken bei der Versorgungssicherheit. Seine Festlegung könnte z.B. darin bestehen, dass er eine Zeitdauer, z.B. zwei Wochen festlegt, während der der Schweizer Strombedarf jederzeitig vollständig aus inländischen Kraftwerken gedeckt werden können muss. Wichtig ist sodann der Ablauf des Abrufs (Bst. b), der nach Handelsschluss passieren soll. Ist im Day-Ahead-Markt die Stromnachfrage grösser als das Angebot und kann die Lücke auch im Intraday-Markt nicht geschlossen werden (ausbleibende Markträumung), ruft die Swissgrid die fehlende Energie aus der Reserve ab. So bleibt die Reserveenergie ausserhalb des Marktes und stört diesen nicht. Aufgrund des Zeitpunkts des Abrufs (nach Handelsschluss) können Abflüsse der Reserve ins Ausland vermieden werden, was freilich kein Exportverbot darstellt. Ein Augenmerk wird auch dem Systemdienstleistungsmarkt zu widmen sein, um dort Störungen zu vermeiden. Angesprochen ist sodann die mögliche vorzeitige Auflösung der Reserve. Hier geht es darum, dass in einem bestimmten Jahr ausnahmsweise noch während der Vorhaltezeit klar gesagt werden kann, dass es die Reserve nicht mehr braucht. Diesfalls sollen die teilnehmenden Betreiber vorzeitig aus ihrer Pflicht entlassen werden, so dass die fragliche Energie zurück in den Markt kann. Die Delegation würde auch eine Regelung für die Rückabwicklung von für die Vorhaltung bereits geflossenen Geldern einschliessen. Eine solche Regelung dürfte aber kompliziert sein, so dass darauf wohl wird verzichtet werden können, zumal die vorzeitige Auflösung die Ausnahme sein soll. Die Betreiber würden das Vorhalteentgelt dann also behalten können. Im Normalfall, d.h. ohne vorzeitiges Auflösen bzw. Entlassen, endet die Reserve- bzw. Vorhaltepflicht mit Ab-