Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten
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lauf der Vorhalteperiode. Buchstabe c handelt von den bereits erwähnten Informationspflichten und Zutrittsgewährungspflichten der teilnehmenden Betreiber. Im Grundsatz hält also bereits das Gesetz diese Pflichten fest. Dabei wird es – z.B. bei der Wasserkraft – um Informationen wie Pegelstände, Pegel-Energieinhalt-Kurven, Zuflüsse, Produktionsfahrpläne oder die Aufteilung auf die Kraftwerkspartner gehen. Bei Widerhandlungen greifen die Strafbestimmungen. Wie erwähnt, wird die Reserve zum Ausgleich einer oder mehrerer Bilanzgruppen eingesetzt. Ein spürbares Aufgeld analog zum Ausgleichsenergiemechanismus soll sie jedoch animieren, alles zu tun, damit der Einsatz der Reserve nicht nötig wird. Der Bundesrat wird mit geeigneten Kriterien den Rahmen für dieses Aufgeld stecken (Bst. e) und kann es der Swissgrid überlassen, den Rahmen im Einzelfall sachgerecht auszufüllen, d.h. die Höhe zu bestimmen.
Art. 12 Information und Rechnungsstellung
Aufgrund der Wahlfreiheiten im Bereich der Verrechnungsmessung müssen die Netzbetreiber fortan auch Messtarife festlegen (Art. 17abis). So wie die Netznutzungs- und die Elektrizitätstarife müssen auch diese Tarife veröffentlicht werden. Weiter wird in Absatz 1 konkretisiert, dass sich die zu veröffentlichenden technischen und betrieblichen Mindestanforderungen auf den Netzanschluss beziehen. Diese Klarstellung ändert nichts am bisherigen Rechtsverständnis (vgl. Botschaft vom 3. Dezember 2004 zum StromVG45).
Nach Absatz 2 kann der Bundesrat die mit der Grundversorgung betrauten Verteilnetzbetreiber und die Elektrizitätslieferanten im freien Markt verpflichten, beim Anbieten von Elektrizität bestimmte Eigenschaften der angebotenen Elektrizitätsprodukte bekanntzugeben. Zu denken ist etwa an die Angabe des voraussichtlichen Strommixes (Herkunft und Energieträger), an eine Aufschlüsselung der verschiedenen Entgeltkomponenten (v.a. einzelne Tarifkomponenten) oder eine Darstellung bestimmter Vertragsmodalitäten (z.B. Zahlungsbedingungen, Kündigungsfristen und -termine). Die Bestimmung ist insbesondere auch vor dem Hintergrund von Artikel 6 Absatz 2 von Bedeutung, gemäss welcher das Standardprodukt in der Grundversorgung einen vom Bundesrat festzulegenden Mindestanteil an Strom aus erneuerbaren Energien aufweisen muss.
Die Neuformulierung des bisherigen Absatzes 2 (neu Absatz 3) steht in Zusammenhang mit den Änderungen im Messwesen. Aus Gründen der Transparenz muss künftig auch das für die Verrechnungsmessung verlangte Entgelt separat ausgewiesen werden, und zwar gesondert für den Messstellenbetrieb und die Messdienstleistungen.
Der Inhalt des ehemaligen Absatzes 3 findet sich im neuen Artikel 13a wieder.
45 BBl 2005 1611, hier 1647