Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten

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Art. 13 Abs. 3

Die in der geltenden Regelung vorgesehene Privilegierung bei der Zuteilung von Netzkapazitäten für Stromlieferungen an Endverbraucher in der Grundversorgung (Bst. a bzw. b) und für Stromlieferungen aus erneuerbaren Energien (Bst. c) ist in der Praxis aus systemtechnischen Gründen nicht durchführbar. Eine Privilegierung bestimmter Produktionstechnologien lässt sich nur bei der Netzeinspeisung (vgl. etwa Art. 15 EnG) und – über das Bilanzgruppensystem – bei der Zuteilung der Kapazitäten des grenzüberschreitenden Übertragungsnetzes (vgl. Art. 17 Abs. 1 und 2) umsetzen. Innerhalb der Regelzone Schweiz ist eine differenzierte Zuteilung von Netzkapazitäten hingegen unmöglich. Der in der Praxis folglich bedeutungslos gebliebene Absatz 3 wird deshalb aufgehoben.

Art. 13a Wechselprozesse

Gemäss Absatz 1 hat der Bundesrat in den Ausführungsvorschriften den normativen Rahmen zu schaffen, der für eine reibungslose Abwicklung der verschiedenen Wechselprozesse notwendig ist. Insbesondere kann er der Branche vorgeben, innert welcher Frist ein Lieferantenwechsel abgewickelt werden muss. Hinsichtlich der Wechsel bei der Grund- und der Ersatzversorgung wird der Bundesrat insbesondere die massgebenden Fristen und Termine festlegen. Bei der Grundversorgung erscheint es sinnvoll, die Möglichkeit zum Ein- und Austritt einmal jährlich – sinnvollerweise auf Ende Jahr hin – zu eröffnen. So können Kleinverbraucher (Jahresverbrauch < 100 MWh) regelmässig wechseln, ohne die Elektrizitätstarife aufgrund fehlender Planbarkeit unverhältnismässig in die Höhe zu treiben; allzu häufige Wechsel würden den Grundversorger zu kurzfristigen und entsprechend teuren Beschaffungen zwingen. Was die von Kleinverbrauchern abgeschlossenen Elektrizitätsverträge anbelangt, wird der Bundesrat mindestens vorsehen müssen, dass diese unter Einhaltung einer bestimmten Frist auf Ende eines jeden Jahres hin kündbar sind; ansonsten könnte die Rückkehr in die Grundversorgung nicht, so wie dies angedacht ist, auf Anfang eines jeden Kalenderjahres hin stattfinden. Bei der Ersatzversorgung erscheint sinnvoll, dass Endverbraucher bereits nach einem Monat wahlweise wieder in den freien Markt oder in die Grundversorgung wechseln können. Eine möglichst kurze Frist erscheint hier sinnvoll, da die Ersatzversorgung keiner Tarifordnung, sondern nur einer Missbrauchsaufsicht unterliegt (vgl. Art. 22 Abs. 2 Bst. c). Ausserdem kann der Bundesrat den beteiligten Akteuren auch Aufgaben zuweisen, die zur Abwicklung der Wechselprozesse notwendig sind (z.B. Auferlegung von Meldepflichten).

Die Abwicklung von Wechselprozessen ist für den Verteilnetzbetreiber mit Kosten verbunden. Obwohl diese Kosten grundsätzlich einem bestimmten Endverbraucher zuordenbar sind, verbietet Absatz 2 eine individuelle Kostenanlastung. Dies soll verhindern, dass die Verteilnetzbetreiber den Marktzutritt über die Auferlegung von Wechselkosten behindern. Lieferantenwechsel im freien Markt oder Wechsel zwischen Markt und Monopol (Grund- und Ersatzversorgung) können sowohl netz- als auch energieseitige Kosten verursachen. Erstere können bei der Festlegung der Netznutzungstarife berücksichtigt werden, letztere bei der Festlegung der Elektrizitätstarife bzw. bei der Festlegung der Konditionen der Ersatzversorgung.