Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten
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Art. 14 Sachüberschrift sowie Abs. 3 Einleitungssatz, 3bisund 3ter
Wie die Elektrizitätstarife werden auch die Netznutzungstarife für die Dauer eines Jahres festgesetzt. Bisher ergab sich dies aus dem früheren Artikel 6 bzw. aus dem früheren Artikel 7. Um den Aufbau des Gesetzes kohärenter zu gestalten, werden die netzseitigen Aspekte fortan separat behandelt, womit diese Vorgabe nun in Absatz 3 aufgenommen wird.
Absatz 3biskonkretisiert die allgemeinen Tarifvorgaben (vgl. Art. 14 Abs. 3 Bst. a–e) für Endverbraucher in ganzjährig genutzten Verbrauchsstätten, die auf der tiefsten Netzebene (Netzebene 7) angeschlossen sind. Eine Regelung auf Gesetzesstufe erscheint hierfür angezeigt, weil es um die Netznutzungstarife der gewöhnlichen Endverbraucher geht. Die Konkretisierung hat die Gewichtung von Arbeits-, Leistungs- und Grundkomponente zum Gegenstand. Gemäss Buchstabe a müssen die Netznutzungstarife bei Endverbrauchern, bei denen keine Leistungsmessung installiert ist, eine Arbeitskomponente von mindestens 50 Prozent aufweisen. Bildet der Netzbetreiber für dieses Segment der Endverbraucher mehrere Kundengruppen, so hat er die Arbeitskomponente einheitlich, das heisst für alle Kundengruppen gleich hoch anzusetzen. Ist hingegen eine Leistungsmessung installiert – und dies wird mit den intelligenten Messsystemen (vgl. Art. 17a Abs. 2) zunehmend der Fall sein – darf die Arbeitskomponente auch mit weniger als 50 Prozent gewichtet werden. Endverbrauchern mit einem Jahresverbrauch von < 50 MWh gegenüber muss die Arbeitskomponente nach Buchstabe b aber wiederum einheitlich festgesetzt sein und zwar so, dass Eigenverbraucher dadurch gesamthaft nicht schlechter gestellt sind, als wenn sie einen Netznutzungstarif mit einer Arbeitskomponente von 50 Prozent hätten. Ein Wahlrecht der Endverbraucher ist mit dieser Vorgabe indes nicht verbunden, geht es doch bei der Netztarifierung insbesondere darum, gezielte Anreize für ein netzdienliches Verhalten zu setzen. Einheitlich muss sowohl nach Buchstabe a als auch nach Buchstabe b nur die Arbeitskomponente sein; das Verhältnis zwischen Leistungs- und Grundkomponente darf für verschiedene Kundengruppen grundsätzlich unterschiedlich sein.
Der Regelungsgehalt des bisherigen Absatz 3biswird zum Absatz 3ter. Die leichte Korrektur der Formulierung – festgelegt werden die Tarife und nicht das Entgelt – verdeutlicht, dass die anrechenbaren Netzkosten grundsätzlich über die Tarife ins Netznutzungsentgelt einfliessen. Zwecks Verursachergerechtigkeit können die einem Netznutzer direkt zuordenbaren Netzkosten im Sinne von Absatz 3teraber auch individuell in Rechnung gestellt werden, eine entsprechende Rechtsgrundlage vorausgesetzt (vgl. Botschaft vom 3. Dezember 2004 zum StromVG46). Unter Vorbehalt der Kompetenzen der Kantone ist auch eine solch individuelle Kostenanlastung einer Prüfung durch die ElCom zugänglich.
Art. 15 Abs. 1, 2 Bst. a und d, 3 Bst. b und 3bisBst. a und d
Die Änderungen in den Absätzen 1 und 3 verdeutlichen, dass die anrechenbaren Betriebskosten keine Gewinnkomponente enthalten. Eine solche enthalten lediglich die
46 BBl 2005 1611, hier 1654