Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten
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anrechenbaren Kapitalkosten, indem der durchschnittliche Kapitalkostensatz, der sogenannte WACC (Weighted Average Cost of Capital), so festgesetzt wird, dass ein angemessener Betriebsgewinn resultiert. An der bisherigen Praxis ändert sich dadurch nichts.
In Absatz 2 werden zwei neue Posten aufgeführt. Damit wird geklärt, dass die Kosten für die Speicherreserve und die Flexibilitätsnutzung grundsätzlich zum Netznutzungsentgelt geschlagen werden. In den jeweiligen Fällen gelten für die Anrechenbarkeit natürlich die Kriterien nach Absatz 1. Bei der Speicherreserve sind nur die Kosten, die durch die Vorhalteentschädigungen entstehen, erfasst (nicht aber jene für die Abrufsentschädigungen) und bei der Flexibilität nur die Kosten für netzdienliche Flexibilität.
Die Änderung von Absatz 3bisBuchstabe a steht in Zusammenhang mit den für die Verrechnungsmessung vorgesehenen Wahlfreiheiten. Die Anrechenbarkeit der Kosten, welche dem Verteilnetzbetreiber im Rahmen seiner gesetzlichen Pflicht zur Verrechnungsmessung anfallen, wird neu separat in Artikel 17abisAbsatz 3 normiert, weil es sich dabei nicht um Netzkosten handelt, sondern um Messkosten, die über die Messtarife (Art. 17abisAbs. 2) angelastet werden. Ebenfalls infolge der neuen Wahlfreiheiten im Bereich des Messwesens entfällt die Möglichkeit, bestimmte Kosten für Sensibilisierungen im Bereich der Verbrauchsreduktion auf dem Verordnungsweg für anrechenbar zu erklären. Die bisher in Absatz 1 enthaltene Ausnahmeklausel wird aus systematischen Gründen und der besseren Übersicht halber in einen neuen Buchstaben b verschoben.
Im Zusammenhang mit den Betriebskosten ist angedacht, dass in der StromVV Folgendes präzisiert wird: Werden dem Netzbetrieb, von einer anderen Unternehmens- oder Konzerneinheit Leistungen erbracht, so sind diese höchstens zu den Kosten anrechenbar, wie wenn die Leistungen vom Netzbetrieb selbst erbracht worden wären. Überschreiten die intern verrechneten Kosten die Marktpreise, sind höchstens die Marktpreise anrechenbar.
Art. 17a Zuständigkeit für die Messung
Die neuen Bestimmungen zum Messwesen führen gesetzliche Wahlrechte für den Bereich der Verrechnungsmessung (Messstellenbetrieb und Messdienstleistung) ein: Grössere Endverbraucher, grössere Elektrizitätserzeuger und die Betreiber grösserer Speicher erhalten das Recht, einen Anbieter freier Wahl zu beauftragen. Demgegenüber liegt die Vornahme der Verrechnungsmessung bei kleineren Messkunden in der ausschliesslichen Verantwortung der lokalen Verteilnetzbetreiber.
Absatz 1 bezeichnet die Aufgaben der Netzbetreiber im Bereich des Messwesens. Zu ihrem Pflichtenheft zählen neben der betrieblichen Messung auch die Bezeichnung und Verwaltung der Messpunkte. Damit ist insbesondere die Vergabe, die Registrierung und die Dokumentation der Messpunkte angesprochen, nicht jedoch die Verwaltung der Stammdaten (z.B. Name des Endverbrauchers oder des Erzeugers); Letzteres gehört zur Messdienstleistung. Weiter sind die Netzbetreiber für die Vornahme der