Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/70: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (volle Strommarktöffnung, Speicherreserve und Modernisierung der Netzregulierung) · 99 Seiten

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Verrechnungsmessung zuständig. Ihre Zuständigkeit entfällt aber, soweit freie Messkunden ihre gesetzlichen Wahlfreiheiten ausüben, sei es für den Messstellenbetrieb oder die Messdienstleistung oder beides.

Absatz 2 vermittelt Endverbrauchern mit einem Jahresverbrauch von mindestens 100 MWh sowie Elektrizitätserzeugern und Speicherbetreibern mit einer Anschlussleistung von mehr als 30 kVA das Recht, einen Messstellenbetreiber und/oder einen Messdienstleister freier Wahl zu beauftragen. Wie beim Anspruch auf Netzzugang bezieht sich dieses Wahlrecht nur auf die jeweiligen Messpunkte. Ein Unternehmen, das über mehrere Verbrauchs-, Erzeugungs- oder Speicherstätten verfügt, kann das Wahlrecht nur für jene Messpunkte wahrnehmen, an denen die Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Soweit die wahlberechtigten Messkunden ihre Wahlrechte nicht ausüben, hat sich der lokale Netzbetreiber der Verrechnungsmessung anzunehmen, ohne aber an die veröffentlichten Messtarife (Art. 17abisAbs. 4) gebunden zu sein.

Gestützt auf Absatz 3 kann der Bundesrat vorsehen, dass ein einmal erlangtes Wahlrecht unabhängig einer nachmaligen Veränderung des Jahresverbrauchs oder der Anschlussleistung bestehen bleibt. Zu denken ist etwa an Fälle, in denen der Verbrauch nur vorübergehend unter die 100 MWh-Grenze fällt. Nach Buchstabe a ist der Bundesrat befugt, die Wechselprozesse im Bereich der Verrechnungsmessung zu normieren. Hierbei geht es vor allem um die Regelung von Mitteilungspflichten, Fristen und Terminen, die beim Wechsel des Anbieters zu beachten sind. Buchstabe b enthält eine gesetzliche Grundlage zur Regelung der bezüglichen Kostentragung. Gestützt darauf könnte der Bundesrat beispielsweise vorgeben, dass der gewählte Messstellenbetreiber für die Kosten der Deinstallation des vom Verteilnetzbetreiber vormals eingesetzten Messgeräts aufkommen muss. Weiter könnte er vorsehen, dass ein Netzbetreiber, der das deinstallierte Gerät zufolge der technischen Anforderungen (vgl. Art. 17a) nicht mehr anderweit einsetzen kann, die bezüglichen Kosten über eine Sonderabschreibung im Bereich der Netzkosten solidarisieren kann.

Art. 17abisMessentgelt und Messtarife

Nach geltendem Recht überwälzen die Netzbetreiber die Kosten der Verrechnungsmessung, die ihnen im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben anfallen, via Netznutzungsentgelt auf die Gesamtheit der Endverbraucher ihres Netzgebiets – eine Ausnahme besteht nach Artikel 31e Absatz 4 Satz 2 StromVV. Diese Kostenanlastung ist in einem offenen Markt, in welchem die Messkunden, seien es auch nur die grösseren davon, ihren Anbieter frei wählen dürfen, nicht sachgerecht. Sie führt dazu, dass Endverbraucher, die sich im freien Markt der Messanbieter bewegen, nicht nur ihre eigenen Messkosten tragen, sondern auch für die Kosten anderer Messkunden aufkommen müssen. Für Produzenten, die zufolge des Ausspeiseprinzips (Art. 14 Abs. 2) kein Netznutzungsentgelt entrichten, besteht so erst gar kein Anreiz, einen anderen Messanbieter zu wählen.

Eine verursachergerechtere Kostenanlastung setzt ein Zweifaches voraus. Erstens müssen die Kosten, welche dem Netzbetreiber im Rahmen seiner gesetzlichen Pflicht zur Verrechnungsmessung entstehen, separat ausgewiesen werden. Diese Trennung von Netz- und Messkosten lässt sich auf Ebene der Kostenrechnung verwirklichen (vgl. Art. 7 Abs. 3 StromVV). Zweitens dürfen die nunmehr separat ausgewiesenen