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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten

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Produkts abhängig, sind die Berechnungsparameter der Vergütung auch offenzulegen. Bei unterjährigen Produkten ist der absolute Prozentsatz anzugeben, bei überjährigen Produkten der Prozentsatz pro Jahr (per annum, p.a.).

3.3 Bei Produkten mit einer unbeschränkten Laufzeit (open-end Produkten) sind

die Vertriebsgebühren linear auf 10 Jahre aufzuteilen.