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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten

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Anhang 13 (Art. 88 Abs. 2 Bst. d)

Mindesthaltedauer und vorzeitige Auflösung der Anlage

Der Abschnitt «Wie lange muss ich die Anlage halten und kann ich vorzeitig Geld entnehmen?» des Basisinformationsblatts enthält folgende Angaben:

1. Die Mindesthaltedauer

1.1 Die Mindesthaltedauer. Diese entspricht, sofern dies im Basisinformations-

blatt nicht explizit anders angegeben wird, der empfohlenen Haltedauer.

1.2 Als empfohlene Haltedauer ist anzugeben:

a. bei Anlageprodukten mit fester Laufzeit: «bis zur Fälligkeit»;

b. bei Anlageprodukten ohne feste Laufzeit: «für 5 Jahre»;

c. bei Hebelprodukten: «bis […]».

1.3 Die bei Hebelprodukten anzugebende empfohlene Haltedauer kann von einem

Kalendertag bis hin zu wenigen Kalenderwochen, bei Hebelprodukten mit fester Laufzeit auch bis zur Fälligkeit reichen.

2. Angaben zum Desinvestitionsverfahren

Informationen über die Möglichkeit, die Anlage vorzeitig aufzulösen, Bedingungen hierfür, allfällige Gebühren und Vertragsstrafen sowie eine Aufklärung über die Folgen der vorzeitigen Auflösung der Anlage, einschliesslich der Auswirkung einer vorzeitigen Auflösung auf das Risiko- und Renditeprofils oder auf die Anwendbarkeit von Kapitalgarantien.

3. Angaben über die Handelbarkeit

Angaben über die Handelbarkeit, insbesondere zur Kotierung an einem Handelsplatz oder zu einer allenfalls zugesicherten Preisstellung (Market Making) für das Produkt.