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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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2.3 Laufende Kosten, wie beispielsweise Portfolio-Transaktionskosten oder Per-
formance-Gebühren sind anzugeben pro Jahr oder bei unterjähriger Laufzeit, auf die Laufzeit, (i) in nominaler Form oder als Prozentzahlen des investierten Kapitals und/oder (ii) als Reduktion der Rendite in Prozent.
2.4 Es ist klarzustellen, dass es sich um die jeweiligen aggregierten Kosten han-
delt. Falls es sich um variable Kosten handelt, muss dies aus den Angaben hervorgehen.
2.5 Um eine Vergleichbarkeit mit anderen Produkten zu ermöglichen, ist von ei-
ner Anlagesumme von CHF 10 000 auszugehen. Lautet das Produkt nicht auf Schweizer Franken, ist ein Betrag in ähnlicher Grössenordnung zu verwenden, der gerade durch 1000 teilbar ist.
2.6 Beispiel für die Darstellung der Kostenzusammensetzung:
Aus der nachfolgenden Tabelle geht Folgendes hervor:
– wie sich die verschiedenen Arten von Kosten [pro Jahr] [pro Beispielperiode] [auf die Laufzeit] auf die Anlagerendite auswirken, die Sie am Ende der [empfohlenen Haltedauer] [Beispielperiode] [Laufzeit] erhalten könnten;
– was die verschiedenen Kostenkategorien beinhalten.
Diese Tabelle zeigt die Auswirkungen auf die Rendite [pro Jahr][pro Beispielperiode][auf die Laufzeit]
Auswirkung der im Preis bereits inbegriffenen Kosten. [Angege-Einmalige Einstiegskosten [■] % ben sind die Höchstkosten; even-Kosten tuell zahlen Sie weniger.]
Ausstiegskosten - Nicht anwendbar.
Portfolio-Transaktions-
kosten - Nicht anwendbar.
Laufende
Kosten Sonstige laufende Kos-
ten - Nicht anwendbar.
3. Vertriebsgebühr
3.1 Angabe der Vertriebsgebühren und Hinweis, dass diese bei den einmaligen
Kosten mitberücksichtigt sind.
3.2 Offenzulegen sind sämtliche vom Emittenten bei der Emission eines Produkts
im Ausgabepreis oder in einem Ausgabezuschlag (Up-Front Fee) eingerechneten Gebühren für den Vertrieb des Produktes (die «Vertriebsgebühren»), einschliesslich Vertriebsvergütungen an Vertriebspartner. Die Vertriebsgebühren sind in der Regel als Prozentsatz des Nominalbetrages des einzelnen Produktes auszuweisen. Keinem Vertriebspartner soll dabei eine Vertriebsvergütung geleistet werden, die über dem ausgewiesenen Prozentsatz liegt. Ist die an Vertriebspartner bezahlte Vertriebsvergütung von der Performance des