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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten

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Schweizer Franken, ist ein Betrag in ähnlicher Grössenordnung zu verwenden, der gerade durch 1 000 teilbar ist.

4.4 Die Kosten müssen jeweils direkt berücksichtigt werden. Es kann eine ge-

trennte Darstellung gewählt werden, einmal mit und einmal ohne Kosten.

4.5 Werden die Performanceszenarien nach den Vorschriften einer ausländischen

Rechtsordnung berechnet und dargestellt, welche Vorschriften für Dokumente enthält, welche dem Basisinformationsblatt nach Artikel 87 gleichwertig sind, ist die entsprechende Rechtsordnung anzugeben.