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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten

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Anhang 15 (Art. 102)

Änderung anderer Erlasse

1. Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 200631

Art. 3

Aufgehoben

Art. 4

Aufgehoben

Art. 5 Abs. 3, 4, 68

3 Für Konzerngesellschaften derselben Unternehmensgruppe im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Finanzinstitutsverordnung vom ...32 (FINIV) gilt das Erfordernis der Unabhängigkeit der Vermögen im Sinne von Absatz 2 nicht.

4 Das Vermögen einer kollektiven Kapitalanlage kann von einem einzigen Anleger aufgebracht werden (Einanlegerfonds), wenn es sich um einen Anleger im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b, e oder f des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 201833 (FIDLEG) handelt.

6 Strukturierte Produkte nach Artikel 73 FIDLEG gelten nicht als kollektive Kapitalanlage im Sinne des Gesetzes.

7 Sie müssen klar als strukturiertes Produkt gekennzeichnet sein.

8 Die Anlegerin oder der Anleger muss in den Unterlagen von strukturierten Produkten klar darauf hingewiesen werden, dass das strukturierte Produkt keiner prudenziellen Aufsicht untersteht.

Art. 6

Aufgehoben

Art. 6a Erklärung

(Art. 10 Abs. 3ter KAG)

Der Finanzintermediär:

a. informiert die Anlegerinnen und Anleger im Sinne von Artikel 10 Absatz 3ter des Gesetzes, dass sie als qualifizierte Anlegerin oder Anleger gelten;

b. klärt sie über die damit einhergehenden Risiken auf; und

31 SR 951.31

32 SR ...

33 SR 950.1