Vorlage
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 117Fedlex · Vorlage
Anhang 15 (Art. 102)
Änderung anderer Erlasse
1. Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 200631
Art. 3
Aufgehoben
Art. 4
Aufgehoben
Art. 5 Abs. 3, 4, 68
3 Für Konzerngesellschaften derselben Unternehmensgruppe im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Finanzinstitutsverordnung vom ...32 (FINIV) gilt das Erfordernis der Unabhängigkeit der Vermögen im Sinne von Absatz 2 nicht.
4 Das Vermögen einer kollektiven Kapitalanlage kann von einem einzigen Anleger aufgebracht werden (Einanlegerfonds), wenn es sich um einen Anleger im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b, e oder f des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 201833 (FIDLEG) handelt.
6 Strukturierte Produkte nach Artikel 73 FIDLEG gelten nicht als kollektive Kapitalanlage im Sinne des Gesetzes.
7 Sie müssen klar als strukturiertes Produkt gekennzeichnet sein.
8 Die Anlegerin oder der Anleger muss in den Unterlagen von strukturierten Produkten klar darauf hingewiesen werden, dass das strukturierte Produkt keiner prudenziellen Aufsicht untersteht.
Art. 6
Aufgehoben
Art. 6a Erklärung
(Art. 10 Abs. 3ter KAG)
Der Finanzintermediär:
a. informiert die Anlegerinnen und Anleger im Sinne von Artikel 10 Absatz 3ter des Gesetzes, dass sie als qualifizierte Anlegerin oder Anleger gelten;
b. klärt sie über die damit einhergehenden Risiken auf; und
31 SR 951.31
32 SR ...
33 SR 950.1