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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 37Fedlex · Vorlage

Art. 109 Basisinformationsblatt für Immobilienfonds, Effektenfonds und

übrige Fonds für traditionelle Anlagen

(Art. 95 FIDLEG)

1 Während zwei Jahren nach Inkrafttreten des FIDLEG kann:

a. für Immobilienfonds nach Artikel 107 der Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 200613 (KKV) anstelle eines Basisinformationsblatts nach Anhang 9 ein vereinfachter Prospekt nach Anhang 2 KKV in der Fassung vom 1. März 201314 erstellt und veröffentlicht werden;

b. für Effektenfonds und für übrige Fonds für traditionelle Anlagen nach den Artikeln 107a–107e KKV anstelle eines Basisinformationsblatts nach Anhang 9 der vereinfachte Prospekt (wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger) nach Anhang 3 KKV in der Fassung vom 15. Juli 201115 erstellt und veröffentlicht werden.

Art. 110 Basisinformationsblatt für strukturierte Produkte und übrige

Finanzinstrumente

(Art. 95 FIDLEG)

1 Für strukturierte Produkte nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffer 4 FIDLEG kann während eines Jahres nach Inkrafttreten des FIDLEG anstelle eines Basisinformationsblatts nach Anhang 9 ein vereinfachter Prospekt nach Artikel 5 Absatz 2 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 in der Fassung vom 1. März 201316 erstellt und veröffentlicht werden.

2 Für die übrigen Finanzinstrumente, die nach Inkrafttreten des FIDLEG angeboten werden, gilt die Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblatts nach Ablauf von einem Jahr seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

3. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 111

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

13 SR 951.311

14 AS 2013 607

15 AS 2011 3177

16 AS 2013 585