Vorlage
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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2. Kapitel: Übergangsbestimmungen
Art. 103 Kundensegmentierung
(Art. 4 FIDLEG)
Finanzdienstleister haben die Pflicht zur Kundensegmentierung innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.
Art. 104 Erforderliche Kenntnisse
(Art. 6 FIDLEG)
Kundenberaterinnen und -berater haben die Anforderungen an die erforderlichen Kenntnisse innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.
Art. 105 Verhaltensregeln
(Art. 7–16 FIDLEG)
Finanzdienstleister haben die Informations-, Prüf-, Dokumentations- und Rechenschaftspflichten nach den Artikeln 7–16 FIDLEG ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.
Art. 106 Organisation
(Art. 21–27 FIDLEG)
Finanzdienstleister haben die Anforderungen an die Organisation nach den Artikeln 21–27 FIDLEG innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.
Art. 107 Ombudsstellen
(Art. 77 und 95 Abs. 3 FIDLEG)
Besteht bei Inkrafttreten des FIDLEG keine entsprechende Ombudsstelle, so läuft die Frist zum Anschluss erst ab der Anerkennung der Ombudsstelle durch das EFD.
Art. 108 Prospekt für Effekten
(Art. 95FIDLEG)
1 Für Effekten, für die ein öffentliches Angebot unterbreitet oder um Zulassung zum Handel auf einem Handelsplatz ersucht wird, gilt die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts nach Ablauf von sechs Monaten seit der Zulassung einer Prüfstelle durch die FINMA.
2 Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts in der Fassung vom 16. Dezember 200511 (Art. 652a) und in der Fassung vom 1. Januar 191212 (Art. 1156).
11 AS 2007 4791
12 AS 27 317