Vorlage
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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Handel an einem Schweizer oder einem anerkannten ausländischen Handelsplatz besteht, keine Regelung zur Form der Bekanntgabe von Änderungen mit den Effekten verbundener Rechte vor, so sind solche Änderungen in der Form zu veröffentlichen, in der auch der Prospekt veröffentlicht wurde.
2 Die Fristen für die Bekanntgabe nach Absatz 1 richten sich nach den Bedingungen der betreffenden Effekten.
4. Kapitel: Werbung
Art. 95
1 Als Werbung nach Artikel 68 FIDLEG gilt jede Kommunikation in Bezug auf Finanzinstrumente, die an Anlegerinnen und Anleger gerichtet ist und deren Inhalt dazu dient, auf bestimmte Finanzinstrumente aufmerksam zu machen. Werbung kann mit einem entsprechenden Hinweis als solche erkennbar gemacht werden.
2 Für sich alleine nicht als Werbung gelten:
a. die namentliche Nennung von Finanzinstrumenten ohne oder in Verbindung mit der Publikation von Preisen, Kursen oder Nettoinventarwerten, Kurslisten oder -entwicklungen, Steuerzahlen;
b. Meldungen zu Emittenten oder Transaktionen, insbesondere, wenn diese gesetzlich, aufsichtsrechtlich oder aufgrund der Regularien von Handelsplätzen vorgeschrieben sind;
c. die Bereitstellung oder Weiterleitung von Mitteilungen eines Emittenten an bestehende Kundinnen und Kunden durch Finanzdienstleister;
d. Berichte in der Fachpresse.
3 Werbung und Angebote für ein Finanzinstrument, das den beworbenen Kundinnen und Kunden nicht verkauft werden darf, etwa weil die notwendige Genehmigung des Finanzinstruments fehlt oder aufgrund des Kundenprofils, sind nicht zulässig. Entsprechende Angebotsunterlagen und Werbedokumente dürfen diesen Kunden weder abgegeben noch für sie einsehbar sein.
5. Kapitel: Anbieten von strukturierten Produkten und Bilden von Sondervermögen
Art. 96
1 Auf Dauer angelegt ist ein Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsverhältnis im Sinne der Artikel 70 Absatz 1 und 71 Absatz 1 Buchstabe a FIDLEG insbesondere dann, wenn es für eine unbeschränkte Anzahl Transaktionen und schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abgeschlossen wird.