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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten

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2 Als Sonderzweckgesellschaft gilt eine juristische Person, deren Hauptzweck die Ausgabe von Finanzinstrumenten ist. Daneben darf sie mit der Emission von Finanzinstrumenten direkt im Zusammenhang stehende Nebentätigkeiten ausüben.

3 Als Sicherung, die den Anforderungen nach Artikel 70 Absatz 1 FIDLEG entspricht, gilt insbesondere:

a. jede rechtlich durchsetzbare Zusicherung eines beaufsichtigten Finanzintermediärs nach Artikel 70 Absatz 1 FIDLEG:

1. für die Leistungsverpflichtungen des Emittenten eines strukturierten Produktes einzustehen,

2. den Emittenten finanziell so auszustatten, dass dieser die Ansprüche der Anlegerinnen und Anleger befriedigen kann;

b. die Bereitstellung einer rechtlich durchsetzbaren dinglichen Sicherheit zugunsten der Anlegerinnen und Anleger.

4. Titel: Herausgabe von Dokumenten

Art. 97

1 Verlangt eine Kundin oder ein Kunde eine Kopie ihres oder seines Dossiers nach Artikel 72 FIDLEG, so wird sie ihr oder ihm auf einem dauerhaften Datenträger herausgegeben.

2 Verlangt die Kundin oder der Kunde diese Kopie ohne hinreichende Begründung ein weiteres Mal, so kann die Bank dafür eine Entschädigung verlangen.

5. Titel: Ombudsstellen

Art. 98 Zuständigkeit

(Art. 74 FIDLEG)

Das Vermittlungsverfahren ist durch die Ombudsstelle zu erledigen, an der der Finanzdienstleister der Kundin oder des Kunden angeschlossen ist.

Art. 99 Finanzierung

(Art. 80 FIDLEG)

1 Die Ombudsstelle oder eine von ihr bezeichnete Branchenorganisation erhebt von den ihr angeschlossenen Finanzdienstleistern Beiträge, die die Gesamtkosten decken, die ihr aus ihrer gesetzlichen Aufgabe entstehen.

2 Die Beiträge können gemäss der Beitrags- und Kostenordnung der Ombudsstelle namentlich in Form eines fixen Grundbeitrags und geschäftsfallbezogener Zusatzbeiträge erhoben werden.