Vorlage
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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Art. 100 Aufnahme
(Art. 81 und 84 Abs. 4 FIDLEG)
1 Das Organisationsreglement der Ombudsstelle kann vorsehen, dass Finanzdienstleister einzeln oder, namentlich aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei einer Branchenorganisation, als Gruppe angeschlossen werden.
2 Die Ombudsstelle ist nicht verpflichtet, einen nach Artikel 82 FIDLEG ausgeschlossenen Finanzdienstleister erneut aufzunehmen.
3 Erfüllt ein einzelner Finanzdienstleister die Anschlussvoraussetzungen keiner anerkannten Ombudsstelle und ist es ihm auch nicht möglich oder zumutbar, die für die Erfüllung der Anschlussvoraussetzungen erforderlichen Anpassungen vorzunehmen, so kann das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die Ombudsstelle, die dafür am besten geeignet ist, zur Aufnahme dieses Finanzdienstleisters verpflichten.
Art. 101 Anerkennungsvoraussetzungen
(Art. 84 FIDLEG)
1 Ombudsstellen müssen über eine zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Finanzierung verfügen. Diese soll die Deckung ihrer Gesamtkosten und die Bildung angemessener Reserven sicherstellen.
2 Ombudsstellen, die rechtlich nicht verselbstständigt sind, muss eine ausreichende getrennte und zweckgebundene Finanzierung zur Verfügung stehen.
3 Die Anschlussvoraussetzungen müssen sich auf objektive Kriterien beziehen. Als objektive Kriterien kommen in Frage:
a. die Art der durch den Finanzdienstleister gehaltenen Bewilligung;
b. die Art seiner Beaufsichtigung;
c. sein Geschäftsmodell;
d. seine Grösse;
e. seine Branchenzugehörigkeit;
f. seine Mitgliedschaft bei einer Branchen- oder Selbstregulierungsorganisation.
6. Titel: Schlussbestimmungen
1. Kapitel: Änderung anderer Erlasse
Art. 102
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 15 geregelt.