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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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4. Abschnitt: Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträgen
Art. 20 Bearbeitung von Kundenaufträgen
(Art. 17 FIDLEG)
1 Finanzdienstleister müssen zur Bearbeitung von Kundenaufträgen über Verfahren und Systeme verfügen, die:
a. ihrer Grösse, Komplexität und Geschäftstätigkeit angemessen sind; und
b. die Interessen und die Gleichbehandlung der Kundinnen und Kunden sicherstellen.
2 Sie müssen namentlich gewährleisten, dass:
a. Kundenaufträge unverzüglich und korrekt registriert und zugewiesen werden;
b. vergleichbare Kundenaufträge unverzüglich in der Reihenfolge ihres Eingangs ausgeführt werden, ausser wenn dies wegen der Art des Auftrags oder der Marktbedingungen nicht möglich oder nicht im Interesse der Kundin oder des Kunden ist;
c. bei der Zusammenlegung von Aufträgen verschiedener Kundinnen und Kunden oder von Kundenaufträgen mit eigenen Geschäften und bei der Zuweisung von untereinander verbundenen Abschlüssen die Interessen der beteiligten Kundinnen und Kunden gewahrt und diese nicht benachteiligt werden;
d. ihre Privatkundinnen und -kunden unverzüglich über alle wesentlichen Schwierigkeiten informiert werden, welche die korrekte Bearbeitung des Auftrags beeinträchtigen könnten.
Art. 21 Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen
(Art. 18 FIDLEG)
1 Um das bestmögliche Ergebnis für die Kundin oder den Kunden sicher zu stellen, legen die Finanzdienstleister für die Ausführung von Kundenaufträgen die notwendigen Kriterien für die Wahl des Ausführungsplatzes fest, namentlich den Kurs, die Kosten, die Schnelligkeit sowie die Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung.
2 Liegt eine ausdrückliche Weisung der Kundin oder des Kunden vor, so ist der Kundenauftrag entsprechend auszuführen.
3 Auf Anfrage der Kundin oder des Kunden weist der Finanzdienstleister nach, dass er deren oder dessen Aufträge im Einklang mit den Kriterien nach Absatz 1 ausgeführt hat.
4 Finanzdienstleister überprüfen die Wirksamkeit der Kriterien mindestens einmal jährlich.