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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten

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2.5 Kapital und Stimmrechte des Emittenten und allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber

Bei einem Special Purpose Vehicle genügen die Angaben lediglich über den Garantie- oder Sicherheitengeber

2.5.1 Kapitalstruktur

1. Darlegung der Kapitalstruktur, namentlich durch Angabe des Betrags des ordentlichen, genehmigten und bedingten Kapitals per Stichtag des Jahresabschlusses;

2. Zahl, Gattung und Nennwert der Effekten, jeweils unter Angabe der Hauptmerkmale, wie Stimmrechte, Dividendenberechtigung, Vorzugsrechte und ähnliche Berechtigungen unter Hinweis auf den nicht einbezahlten Teil auf dem ordentlichen Kapital;

3. falls Beteiligungspapiere über eine Zulassung zum Handel auf einem Handelsplatz verfügen, ist dies ebenfalls anzugeben;

2.5.2 Ausstehende Anleihen

1. Sofern wesentlich, ausstehende Anleihen, wobei zu unterscheiden ist zwischen (durch dingliche Sicherheiten oder auf andere Art durch den Emittenten oder durch Dritte) sichergestellten und nicht sichergestellten Anleihen unter Aufführung von Zins, Verfalldatum und Währung;

2. Die Angaben können für die oben aufgeführten Kategorien jeweils summarisch erfolgen, soweit eine summarische Darstellung nicht zu einem irreführenden Eindruck führt.

2.5.3 Eigene Beteiligungspapiere

Anzahl der vom Emittenten oder in seinem Auftrag gehaltenen eigenen Beteiligungspapiere, einschliesslich seiner Beteiligungspapiere, die eine andere Gesellschaft hält, an der er mehrheitlich beteiligt ist.

2.6 Jahres- und Zwischenabschlüsse des Emittenten und allfälliger Garantie-

oder Sicherheitengeber

Der Prospekt enthält über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage folgende Informationen:

2.6.1 Jahresabschlüsse

1. Für die letzten vollen drei Geschäftsjahre unter Anwendung eines anerkannten Rechnungslegungsstandards erstellte und vom Revisionsorgan geprüfte Jahresabschlüsse, sofern der Emittent seit drei Jahren besteht. Ausgenommen davon sind Gesellschaften, welche in ihrer wirtschaftlichen Substanz erst seit einer kürzeren Dauer bestehen. Für solche Gesellschaften reduziert sich der Zeitraum der darzustellenden Jahresabschlüsse entsprechend.

2. Statutarischer Abschluss für das letzte Geschäftsjahr, soweit dieser für die Gewinnausschüttung oder andere Rechte der Inhaber der Beteiligungspapiere von Bedeutung ist.