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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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1. Hinweis, wo Mitteilungen über die Effekten und den Emittenten bzw. Garantie- oder Sicherheitengeber veröffentlicht werden.
2. Sollen Mitteilungen mittels Veröffentlichung auf einer Webseite erfolgen, so muss im Prospekt die Website bezeichnet werden.
3.9 Beschränkung der Übertragbarkeit, Handelbarkeit
Übertragbarkeit der Effekten und allfällige Beschränkungen der Handelbarkeit.
3.10 Wertpapierkennnummern (Valorennummer, ISIN, etc.)
Wertpapierkennnummern (Valorennummer, ISIN etc.)
3.11 Settlement Datum
Angabe des Zahlungs- oder Liefertermins bei Ausübung von Wandel- oder anderweitigen Rechten oder Verfall der Effekten.
3.12 Angaben über die Handelszulassung
3.12.1 Handelsdauer
3.12.2 Handelsmenge
Angabe über die minimale Handelsmenge der Effekten, falls nur ein Vielfaches der Stückelung (Denomination) gehandelt werden kann.
3.13 Angaben über das Angebot
Der Prospekt enthält folgende Angaben über das Angebot:
3.13.1 Art der Emission
Art der Emission der Effekten; namentlich ist bei Festübernahmen auch das federführende Institut anzugeben. Erstreckt sich die Festübernahme nur auf einen Teil der Emission, so ist dessen Höhe anzugeben.
3.13.2 Ausgabepreis
Ausgabepreis der Effekten.
3.13.3 Internationale Emission, gleichzeitige öffentliche und private Platzierung
1. Erfolgt die Ausgabe gleichzeitig auf verschiedenen Märkten im In- und Ausland und werden einzelne Tranchen einem oder mehreren Märkten vorbehalten, so ist dies anzugeben; es sind ferner Angaben über diese vorbehaltenen Tranchen in den Prospekt aufzunehmen.
2. Falls die Effekten bereits zum Handel zugelassen sind oder deren Zulassung zum Handel beantragt wird, so ist dies unter Nennung der entsprechenden Handelsplätze anzugeben.
3. Werden gleichzeitig oder fast gleichzeitig mit der Begebung Effekten der gleichen Gattung privat gezeichnet oder platziert oder werden Effekten anderer Gattungen im Hinblick auf eine öffentliche oder private Platzierung begeben, so sind die Art der Vorgänge sowie Anzahl – falls bestimmt – und Merkmale der betreffenden Effekten anzugeben.