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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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3.6.1 Zusammenfassung der Transaktion
Die als Einleitung dienende Zusammenfassung soll die Anleger in leicht verständlicher Form über die zentralen Charakteristiken und die Struktur der Transaktion orientieren. Sie soll sowohl über die mit dem Erwerb der Effekten verbundenen Risiken als auch über die Möglichkeit der Durchsetzung der Anlegerrechte Auskunft geben.
In der Zusammenfassung ist zudem auf die detaillierten Informationen im Prospekt zu verweisen und das Zusammenspiel von verschiedenen Dokumenten kurz zu erläutern.
3.6.2 Transaktionsübersicht
Die Transaktionsübersicht soll die folgenden Angaben behandeln:
1. Beschreibung der Hauptelemente der Transaktion (insbesondere Struktur
der Transaktion, die daran beteiligten Parteien und deren Funktion sowie finanzielle Interessen an der speziellen Struktur, Geldfluss (Liquidität), Credit Enhancement sowie das Verfahren zur ordentlichen oder vorzeitigen Beendigung der Transaktion);
2. Beschreibung der als Sicherheit dienenden Pfänder bzw. Aktiven sowie
der damit verbundenen Risiken;
3. Angaben zur Wertentwicklung der Assets, Grad der Besicherung/Sicher-
heitsmarge im Verhältnis zu den finanziellen Verpflichtungen und die Ausfallraten für das gesamte Portfolio und pro Asset-Klasse. Die Daten sind – soweit vorhanden – für den Zeitraum der letzten drei Jahre anzugeben, wobei Erfahrungswerte für gleichgeartete Portfolios heranzuziehen sind, wenn das verbriefte Portfolio selber noch nicht während drei Jahren besteht;
4. Beschreibung der mit der Struktur der Transaktion verbundenen Risiken
einschliesslich des Drittparteirisikos;
5. Beschreibung der rechtlichen Risiken;
6. Beschreibung aller sonstigen signifikanten Risiken, welche mit der
Struktur und mit den als Sicherheit dienenden Aktiven verbunden sind.
3.7 Ausgestaltung der Effekten
1. Art der Ausgestaltung der Effekten; falls Wertpapiere gedruckt werden,
muss angegeben werden, ob es sich um Inhaber- oder Orderpapiere handelt.
2. Falls die Effekten nicht verbrieft werden, muss die Regelung der Über-
tragungsmöglichkeiten am Handelsplatz und des Nachweises der Rechtsträgerschaft offengelegt werden.
3. Falls die Effekten in Form einer oder mehrerer Globalurkunden auf
Dauer verbrieft werden, ist im Prospekt deutlich darauf hinzuweisen, dass der Anleger gegebenenfalls die Auslieferung von Einzelurkunden nicht verlangen kann.