Vorlage
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 57Fedlex · Vorlage
3.4.1 Wandel- und Austauschbedingungen
Bei Wandelanleihen und austauschbaren Forderungsrechten sind die detaillierten Wandel- bzw. Austauschbedingungen in den Prospekt aufzunehmen, wobei namentlich auf die Möglichkeiten hinzuweisen ist, wie die Bedingungen und das Verfahren geändert werden können.
3.4.2 Basiswerte
Zum Handel zugelassene Basiswerte:
1. Bei Wandelanleihen und austauschbaren Forderungsrechten, welche sich auf Beteiligungsrechte beziehen, die bereits an einem Schweizer oder einem anerkannten ausländischen Handelsplatz zum Handel zugelassen sind, müssen die folgenden Angaben über diese Effekten in den Prospekt aufgenommen werden:
1. Firma und Domizil des Emittenten des Basiswerts;
2. Wertpapierkennnummern des Basiswerts (Valorennummer, ISIN, etc.)
3. Übertragbarkeit des Basiswerts und allfällige Beschränkungen der Handelbarkeit sowie Angabe der Titelart (z.B. Namenpapier);
4. Angaben darüber, wo Informationen über die vergangene Wertentwicklung des Basiswerts eingeholt werden können
5. Hinweis, wo die aktuellen Geschäftsberichte, welche sich auf die Emittenten des Basiswerts beziehen, während der gesamten Laufzeit der Effekten kostenlos bezogen werden können.
Nicht zum Handel zugelassene Basiswerte:
2. Sind die Beteiligungsrechte, auf die sich eine Wandelanleihe oder ein austauschbares Forderungsrecht bezieht, nicht an einem Schweizer oder einem anerkannten ausländischen Handelsplatz zum Handel zugelassen und wird deren Handelszulassung auch nicht gleichzeitig beantragt, so müssen im Prospekt alle erforderlichen Angaben über diese Beteiligungsrechte gemacht werden, die es dem Anleger nach Auffassung der Prüfstelle ermöglichen, sich ein Urteil über diese Beteiligungsrechte zu bilden.
3.5 Optionsanleihen
Falls anwendbar
3.5.1 Anleihensbedingungen
Bei Optionsanleihen hat der Prospekt die vollständigen Angaben über den Valor und die Anleihensbedingungen gemäss diesem Schema zu enthalten.
3.5.2 Optionsbedingungen und Angaben über den Basiswert
Bei Optionsanleihen hat der Prospekt die vollständigen Angaben über die Effekten und die Optionsbedingungen sowie alle vorgesehenen Angaben über den Basiswert gemäss Schema "Derivate" zu enthalten.
3.6 Asset Backed Securities
Falls anwendbar