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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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Allfällige Quellensteuern, welche auf Einkünfte aus den Effekten erhoben werden, sowie Angaben über eine etwaige Übernahme von Quellensteuern durch den Emittenten
3.3.11 Sicherstellung
1. Beschreibung der Art und Natur von allfälligen Sicherstellungen.
2. Im Falle von Garantien, Bürgschaften oder ähnlichen Sicherungsversprechen von Dritten ist der volle Wortlaut in den Prospekt aufzunehmen.
3.3.12 Nachrangigkeit
Angaben über eine allfällige Nachrangigkeit der Effekten gegenüber anderen schon bestehenden oder künftigen Verbindlichkeiten des Emittenten.
3.3.13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Rechtsordnung, nach der die Effekten begeben wurden, das anwendbare Recht und der Gerichtsstand.
3.3.14 Zahl- und Ausübungsstellen
Angaben über die Zahl- bzw. Ausübungsstelle, falls anwendbar.
3.3.15 Trustee
Falls zwischen Emittent und Obligationären ein Treuhänder eingeführt wird (Trusteekonstruktionen), sind im Prospekt die folgenden Angaben zu machen:
1. Kurzportrait des Treuhänders;
2. Kompetenzen des Treuhänders;
3. Bedingungen für den Wechsel des Treuhänders;
4. Anwendbares Recht und Gerichtsstand des Treuhandvertrags sowie Hinweis, wo die entsprechenden Verträge zur Einsicht aufliegen.
3.3.16 Ausgestaltung der Effekten
1. Art der Ausgestaltung der Effekten (Wertpapiere / Globalurkunde / Wertrecht);
2. falls Wertpapiere gedruckt werden, muss angegeben werden, ob es sich um Inhaber- oder Orderpapiere handelt;
3. falls die Effekten nicht verbrieft werden, muss die Regelung der Übertragungsmöglichkeiten und des Nachweises der Rechtsträgerschaft offengelegt werden. Bei Wertrechten ist die massgebende gesetzliche Bestimmung darzulegen Anzugeben ist insbesondere, wer das Wertrechtebuch – und wo gegeben das Hauptregister – der betreffenden Emission führt;
4. falls die Effekten in Form einer oder mehrerer Globalurkunden auf Dauer verbrieft werden, ist im Prospekt deutlich darauf hinzuweisen, dass der Anleger gegebenenfalls die Auslieferung von Einzelurkunden nicht verlangen kann.
3.4 Wandelanleihen und austauschbare Forderungsrechte
Falls anwendbar