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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten

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2 Die Zweigniederlassung muss:

a. die Bestimmungen des FIDLEG21 oder gleichwertige ausländische Standards einhalten, wenn sie Finanzdienstleistungen nach Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG erbringt;

b. die Voraussetzungen nach Artikel 20 FINIG einhalten im Falle von ausländischen Finanzinstituten, die Vermögenswerte verwalten oder eine Tätigkeit als Trustee ausüben (Art. 52 Abs. 1 Bst. a FINIG);

c. einer Aufsicht unterstehen:

1. nach den Artikeln 61 und 62 FINIG im Falle von ausländischen Finanzinstituten, die Vermögenswerte verwalten oder eine Tätigkeit als Trustee ausüben,

2. nach den Artikeln 61 und 63 FINIG im Falle von ausländischen Finanzinstituten nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben b–e FINIG.

3 Das ausländische Finanzinstitut darf die Zweigniederlassung erst zur Eintragung ins Handelsregister anmelden, wenn ihm die FINMA die Bewilligung zu ihrer Errichtung erteilt hat.

Art. 71 Mehrere Zweigniederlassungen

(Art. 52 Abs. 1 und 53 FINIG)

1 Errichtet ein ausländisches Finanzinstitut mehrere Zweigniederlassungen in der Schweiz, so muss es:

a. für jede eine Bewilligung einholen;

b. unter ihnen eine bezeichnen, die für die Beziehungen verantwortlich ist:

1. zur FINMA und zur Aufsichtsorganisation im Falle von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a FINIG,

2. zur FINMA im Falle von Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben b–e FINIG.

2 Diese Zweigniederlassungen müssen die Voraussetzungen des FINIG und dieser Verordnung gemeinsam erfüllen. Es genügt ein Prüfbericht.

Art. 72 Jahresrechnung und Zwischenabschlüsse von Zweigniederlassungen

(Art. 52 Abs. 1 und 53 FINIG)

1 Zweigniederlassungen können ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse nach den Vorschriften erstellen, die auf das ausländische Finanzinstitut Anwendung finden, soweit sie den internationalen Standards zur Rechnungslegung genügen.

2 Gesondert auszuweisen sind Forderungen und Verpflichtungen:

a. gegenüber dem ausländischen Finanzinstitut;

b. gegenüber im Finanzbereich tätigen Unternehmungen oder Immobiliengesellschaften, wenn:

21 SR 950.1