Vorlage

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 45Fedlex · Vorlage

Art. 34d VI. Handelsprüfer / 8. Zusätzliche Bewilligung für den Handel mit

Bankedelmetallen / d. Gewähr

1 Der Handelsprüfer und die mit der Verwaltung und Geschäftsführung des Handelsprüfers betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.

2 Die mit der Verwaltung und Geschäftsführung des Handelsprüfers betrauten Personen müssen zudem einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen.

3 Die an einem Handelsprüfer qualifiziert Beteiligten müssen ebenfalls einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.

4 Als an einem Handelsprüfer qualifiziert beteiligt gilt, wer an ihm direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen beteiligt ist oder seine Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen kann.

5 An Handelsprüfern qualifiziert Beteiligten ist es gestattet, die Geschäftsführung auszuüben.

Art. 34e VI. Handelsprüfer / 8. Zusätzliche Bewilligung für den Handel mit

Bankedelmetallen / e. Mindestkapital

Das Mindestkapital von Handelsprüfern muss 100 000 Franken betragen und bar einbezahlt sein. Es ist dauernd einzuhalten.

Schlussbestimmung zur Änderung vom ...

1 Handelsprüfer, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes von der FINMA als direkt unterstellte Finanzintermediäre nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199755 (GwG) beaufsichtigt wurden, müssen sich keiner Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 24 GwG mehr anschliessen, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201856 (FINIG):

a. von einer Aufsichtsorganisation die Zusage einer Unterstellung nach Artikel 7 Absatz 2 FINIG erhalten, und

b. bei der FINMA ein Bewilligungsgesuch stellen.

2 Die Aufsichtsorganisation prüft, ob die geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten seit der letzten Prüfung durch die FINMA eingehalten wurden.

55 SR 955.0

56 SR 954.1