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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten
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8. Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. November 201552
Art. 19 Abs. 1 Bst. e Ziff 1
1 Folgende Anlagen gelten als geeignet:
e. kollektive Kapitalanlagen im Sinne der Artikel 8, 9 und 119 Absatz 1 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200653, die:
1. von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) genehmigt und zum Angebot in der Schweiz zugelassen sind,
9. Edelmetallkontrollverordnung vom 8. Mai 193454
Art. 34a VI. Handelsprüfer / 8. Zusätzliche Bewilligung für den Handel mit
Bankedelmetallen / a. Änderung der Tatsachen
1 Der Handelsprüfer meldet der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen.
2 Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so ist für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA einzuholen.
Art. 34b VI. Handelsprüfer / 8. Zusätzliche Bewilligung für den Handel mit
Bankedelmetallen / b. Organisation
1 Der Handelsprüfer muss angemessene Regeln zur Unternehmensführung festlegen und so organisiert sein, dass er die gesetzlichen Pflichten erfüllen kann.
2 Er identifiziert, misst, steuert und überwacht seine Risiken, einschliesslich der Rechts- und Reputationsrisiken, und sorgt für wirksame interne Kontrollen.
Art. 34c VI. Handelsprüfer / 8. Zusätzliche Bewilligung für den Handel mit
Bankedelmetallen / c. Ort der Leitung
1 Der Handelsprüfer muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern der Handelsprüfer einen Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
2 Die mit der Geschäftsführung des Handelsprüfers betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.
52 SR 832.121
53SR 951.31