Vorlage
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten
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10. Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 200657
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass wird «Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen» ersetzt durch «Verwalter von Kollektivvermögen», mit den entsprechenden grammatikalischen Anpassungen.
Art. 1, 1b und 1c
Aufgehoben
Art. 1bisOperative Gesellschaften
(Art. 2 Abs. 2 Bst. d KAG)
1 Als operative Gesellschaften, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, gelten für die Zwecke der Anwendung des Gesetzes und unabhängig von ihrer Rechtsform Unternehmen:
a. die ihren satzungsmässigen oder tatsächlichen Sitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz niedergelassen sind, falls sich ihr satzungsmässiger Sitz in einem anderen Staat befindet;
b. die eine Tätigkeit gewerbsmässig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und
c. deren Hauptzweck kommerzieller oder industrieller Art ist, wie die Führung eines Dienstleistungs-, Fabrikations- oder Handelsgewerbes.
2 Insbesondere als operative Gesellschaften gelten Unternehmen, die:
a. Immobilien entwickeln oder errichten;
b. Güter und Handelswaren produzieren, kaufen, verkaufen oder tauschen;
c. sonstige Dienstleistungen ausserhalb des Finanzsektors anbieten.
3 Als operative Gesellschaften gelten auch Unternehmen, die sich im Rahmen ihrer operativen Tätigkeit fremder Dienstleister oder gruppeninterner Gesellschaften bedienen, soweit die unternehmerischen Entscheidungen dauerhaft im laufenden Geschäftsbetrieb durch die ausdrückliche Vereinbarung von Gestaltungs-, Lenkungs- und Weisungsrechten bei dem Unternehmen selbst verbleiben.
4 Operative Gesellschaften können zusätzlich zu ihren unternehmerischen Tätigkeiten auch Investitionen zu Anlagezwecken tätigen. Diese dürfen jedoch zum Hauptzweck lediglich eine untergeordnete Neben- oder Hilfstätigkeit darstellen.
Art. 7 Bst. a und c
Wer eine Bewilligung nach Artikel 13 des Gesetzes beantragt, muss der FINMA folgende Dokumente unterbreiten: