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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten

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Art. 129b Mitarbeiterbeteiligungspläne

(Art. 120 Abs. 5 KAG)

Als Mitarbeiterbeteiligungspläne gelten Arbeitnehmerbeteiligungspläne gemäss Artikel 2 Absatz 4 der Finanzinstitutsverordnung vom ...69.

Art. 131 Mindestkapital und Sicherheitsleistung

(Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG)

1 Der Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen muss über ein Mindestkapital von 100 000 Franken verfügen. Dieses muss bar einbezahlt sein und ist dauernd einzuhalten.

2 Die FINMA kann Personengesellschaften gestatten, anstelle des Mindestkapitals eine Sicherheit, namentlich eine Bankgarantie oder eine Bareinlage, auf einem Sperrkonto bei einer Bank zu hinterlegen, die dem Mindestkapital entspricht.

3 Sie kann in begründeten Fällen einen anderen Mindestbetrag festlegen.

4 Im Übrigen gilt Artikel 20 sinngemäss.

Art. 131a Pflichten des Vertreters beim Angebot von Anteilen an qualifizierte

Anlegerinnen und Anleger

(Art. 120 Abs. 4 KAG)

Der Vertreter stellt sicher, dass die Anlegerinnen und Anleger die massgebenden Dokumente der ausländischen kollektiven Kapitalanlage bei ihm beziehen können.

Art. 136 und 144a–144c

Aufgehoben

11. Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 201270

Art. 1 Abs. 1

1 Zum Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger und der Stabilität des Finanzsystems müssen Banken und kontoführende Wertpapierhäuser entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit und Risiken über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken angemessen begrenzen.

Art. 3

Diese Verordnung gilt für Banken nach dem BankG und kontoführende Wertpapierhäuser nach dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 201871 (im Folgenden Banken).

69 SR ...

70 SR 952.03

71 SR 954.1