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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten

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b. eine Ausbildung in der Vermögensverwaltung für Dritte oder im Rahmen von Trusts, die mit der nötigen Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von Vermögensverwaltern und Trustees gleichwertig ist.

2 In begründeten Fällen kann die FINMA Ausnahmen von diesen Anforderungen gewähren.

3 Vermögensverwalter und Trustees halten die durch Ausbildung erworbenen Kompetenzen durch regelmässige Fortbildung aufrecht.

4 Sie haben die erforderlichen Vorkehrungen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs zu treffen für den Fall, dass die qualifizierte Geschäftsführerin oder der qualifizierte Geschäftsführer verhindert ist oder stirbt. Werden dabei Dritte ausserhalb des Unternehmens beigezogen, so sind die Kundinnen und Kunden darüber zu informieren. Im Übrigen gilt Artikel 14 FINIG.

Art. 19 Risikomanagement und interne Kontrolle

(Art. 21 FINIG)

1 Vermögensverwalter und Trustees regeln die Grundzüge des Risikomanagements und bestimmen die Risikobereitschaft des Vermögensverwalters oder Trustee.

2 Die Unabhängigkeit des Risikomanagements und der internen Kontrolle von ertragsorientierten Tätigkeiten ist nicht erforderlich, wenn der Vermögensverwalter oder Trustee:

a. eine Unternehmensgrösse von fünf oder weniger Personen oder einen jährlichen Bruttoertrag von weniger als 1,5 Millionen Franken aufweist; und

b. ein Geschäftsmodell ohne erhöhte Risiken vorliegt.

3 Bei einem jährlichen Bruttoertrag von mehr als 10 Millionen Franken kann die FINMA, sofern Umfang und Art der Tätigkeit es erfordern, die Bestellung einer von der Geschäftsführung unabhängigen internen Revision verlangen.

Art. 20 Mindestkapital

(Art. 22 Abs. 1 FINIG)

1 Das Mindestkapital muss bei der Aktiengesellschaft und der Kommanditaktiengesellschaft durch das Aktien- und Partizipationskapital, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch das Stammkapital und bei der Genossenschaft durch das Genossenschaftskapital aufgebracht sein.

2 Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen muss das Mindestkapital aufgebracht sein durch:

a. die Kapitalkonten;

b. die Kommandite;

c. die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter.