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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten
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3 Die Kapitalkonten und die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter können nur an das Mindestkapital angerechnet werden, sofern aus einer Erklärung hervorgeht, dass:
a. sie im Falle einer Liquidation, eines Konkurses oder eines Nachlassverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Rang nachgehen; und
b. sich der Vermögensverwalter oder der Trustee verpflichtet hat:
1. sie weder mit eigenen Forderungen zu verrechnen noch mit eigenen Vermögenswerten sicherzustellen,
2. keinen der Kapitalbestandteile nach Absatz 2 Buchstaben a und c ohne vorgängige Zustimmung der Aufsichtsorganisation so weit herabzusetzen, dass das Mindestkapital unterschritten wird.
4 Die Erklärung nach Absatz 3 ist unwiderruflich. Sie ist schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abzugeben und bei der Aufsichtsorganisation zu hinterlegen.
Art. 21 Höhe der Eigenmittel
(Art. 23 FINIG)
1 Die nach Artikel 23 FINIG vorgeschriebenen Eigenmittel sind dauernd einzuhalten.
2 Als Fixkosten nach Artikel 23 Absatz 2 FINIG gelten:
a. Personalaufwand;
b. betrieblicher Geschäftsaufwand;
c. Abschreibungen auf dem Anlagevermögen;
d. Aufwand für Wertberichtigungen, Rückstellungen und Verluste.
3 Der Teil des Personalaufwandes, der ausschliesslich vom Geschäftsergebnis abhängig ist oder auf den kein Rechtsanspruch besteht, ist vom Personalaufwand abzuziehen.
4 Die FINMA kann in begründeten Fällen Erleichterungen gewähren.
Art. 22 Anrechenbare Eigenmittel
(Art. 23 FINIG)
1 Juristische Personen können an die Eigenmittel anrechnen:
a. das liberierte Aktien- und Partizipationskapital bei der Aktien- und der Kommanditaktiengesellschaft, das Stammkapital bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und das Genossenschaftskapital bei der Genossenschaft;
b. die gesetzlichen und anderen Reserven;
c. den Gewinnvortrag;