Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
Art. 10 Laufende Aufsicht
Absatz 1
Die zuständige AO übt die laufende Aufsicht nach Massgabe eines risikobasierten Aufsichtskonzepts aus. Bei der Risikobestimmung ist sowohl auf das inhärente Risiko der Tätigkeit als auch auf das Kontrollrisiko, also auf das Risiko, dass Fehler nicht durch entsprechende Kontrollmassnahmen des Beaufsichtigten verhindert oder aufgedeckt und korrigiert werden, abzustellen. Stellt die AO bei ihrer Tätigkeit Verletzungen von Aufsichtsrecht oder sonstige Missstände, so setzt sie dem Beaufsichtigten gemäss Artikel 43b Absatz 2 FINMAG eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes.
Das System zur Risikobeurteilung der einzelnen Beaufsichtigten (Ratingsystem) sowie die daraus resultierenden Konsequenzen stellen einen wichtigen Eckpunkt der Aufsicht der AO dar. Unter Anhörung der AO gibt die FINMA das Ratingsystem sowie Mindestanforderungen an das Aufsichtskonzept vor (vgl. Art. 81 Abs. 4 FINIV). Die Vorgaben der FINMA konkretisieren insbesondere technische Fragen der laufenden Aufsicht sowie das Zusammenspiel von AO und FINMA.
Für den Fall, dass mehrere AO errichtet werden, kann mittels dieser Vorgaben verhindert werden, dass die verschiedenen AO in der Aufsicht unterschiedliche Massstäbe anwenden und damit letztlich eine Arbitragemöglichkeit geschaffen wird. Die einheitlichen Vorgaben an das Aufsichtskonzept sowie die Vorgabe von Mindestprüfpunkten (vgl. Abs. 2) gewährleisten eine einheitliche und rechtsgleiche Ausübung der laufenden Aufsicht durch die verschiedenen AO.
Das Ratingsystem wird neben Risikokriterien insbesondere in den Bereichen Bewilligungsvoraussetzungen nach FINIG (für Handelsprüfer i.V.m. Art. 42bisEMKG und dessen Ausführungsbestimmungen), Sorgfaltspflichten nach GwG und Pflichten nach FIDLEG ebenfalls eine Gewichtung der einzelnen Risikokriterien sowie die Berechnung des gesamthaften Institutsrisikos umfassen.
Absatz 2
Die Möglichkeit, mittels Prüfvorgaben (Prüfpunkte) einen gewissen Mindestumfang der aufsichtsrechtlichen Prüfung sicherzustellen, ist ebenso wie die Vorgabe des Ratingsystems einerseits ein Mittel zur Sicherstellung eines gewissen Mindeststandards in der Aufsicht und andererseits ein wichtiges Mittel zur Abstimmung und Harmonisierung der Tätigkeit der verschiedenen AO. Zudem gibt die FINMA bereits in verschiedenen anderen Prüfbereichen regelmässig Mindestprüfvorgaben vor. Es handelt sich um ein bewährtes Mittel, welches angepasst auf die neue Aufsichtspopulation auch für die Aufsicht durch die AO übernommen werden kann.
Art. 11 Meldungen an die FINMA
Absatz 1
Falls die zuständige AO schwere Verletzungen von Aufsichtsrecht oder sonstige Missstände feststellt, bei welchen die Ansetzung einer Nachbesserungsfrist gemäss Artikel 43b Absatz 2 FINMAG zum Vornherein als nutzlos erscheint, so benachrichtigt sie umgehend die FINMA, welche die geeigneten Massnahmen einleiten kann (vgl. auch Art. 43i Abs. 4 FINMAG). Insbesondere ist die FINMA umgehend zu informieren, wenn keine AO-Unterstellung mehr gegeben ist bzw. keine Prüftätigkeiten mehr erfolgen.
Gemäss dem Wortlaut von Artikel 43b Absatz 2 FINMAG muss die AO die FINMA umgehend informieren, falls die angesetzte Nachbesserungsfrist nicht eingehalten wird. Dies umfasst
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