Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 133 Seiten
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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) – erläuternder Bericht
3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Die Botschaft zum FIDLEG und zum FINIG enthält eine detaillierte Darstellung insbesondere des europäischen Rechts u.a. in den Bereichen «Erbringen von Finanzdienstleistungen» und «Anbieten von Finanzinstrumenten».2 Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich daher darauf, die in der Botschaft gemachten Ausführungen zu ergänzen, indem im Wesentlichen die Ausführungsvorschriften zu den in der Botschaft umschriebenen EU-Richtlinien kurz dargestellt werden.
3.1 Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV)
3.1.1 Verhaltensregeln
Wie in der Botschaft festgehalten, wird die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten durch Banken und Wertpapierfirmen in MiFID II3 geregelt.4 Die Richtlinie trat am 2. Juli 2014 in Kraft und ist seit dem 3. Januar 2018 anwendbar.
MiFID II wird im Bereich der Verhaltensregeln vorab durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/5655 ergänzt. Diese umschreibt u.a. die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen (Art. 21–43). Festgelegt werden etwa Regeln in Bezug auf die Vergütung (Art. 27), den Umfang von persönlichen Geschäften (Art. 28 und 29) und Interessenkonflikten (Art. 33–43). So haben Wertpapierfirmen dafür zu sorgen, dass ihre Vergütungsgrundsätze und -praktiken keine Interessenkonflikte oder Anreize schaffen, welche Mitarbeitende möglicherweise dazu verleiten könnten, ihre eigenen Interessen oder die Interessen der Wertpapierfirma zum potenziellen Nachteil eines Kunden zu begünstigen (Art. 27). Die Wertpapierfirmen müssen zudem wirksame, der Größe und Organisation der jeweiligen Firma sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessene Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten festlegen und auf Dauer umsetzen (Art. 34 Abs. 1). In diesen Grundsätzen ist festzulegen, welche Verfahren einzuleiten und welche Maßnahmen zu treffen sind, um Interessenkonflikte zu verhindern oder zu bewältigen (Art. 34).
Die Verordnung regelt ferner die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen (Art. 44–79). Dazu gehören detaillierte Regeln in Bezug auf die Information von Kunden sowie zur Beurteilung der Eignung und Angemessenheit von Wertpapierdienstleistungen oder Finanzinstrumenten. Es wird etwa festgehalten, welche Informationen in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse und die Anlageziele des Kunden zu erheben sind (Art. 54 Abs. 5). Weiter umfassen die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen u.a. Regeln zu den Berichtspflichten und zu den Aufzeichnungen sowie zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen. So wird u.a. vorgeschrieben, dass Kundenaufträge umgehend und korrekt zu registrieren und zu zuzuweisen und vergleichbare Kundenaufträge der Reihe nach und unverzüglich auszuführen sind (Art. 67 Abs. 1).
2 Botschaft vom 4. November 2015 zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG) (Botschaft FIDLEG/FINIG), BBl 2015 8930 ff.
3 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 909/2014, ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1.
4 Botschaft FIDLEG/FINIG, BBl 2015 8931 f.
5 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1. 231.3 12/133