Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/78: Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden) · 15 Seiten
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reiche Verbindungen zwischen den Zusatzversicherungen auf der einen und der obligatorischen Unfall- bzw. Krankenversicherung auf der anderen Seite. Die Durchführung der Bereiche kann deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Aus diesem Grund ermächtigt Artikel 47a des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 190820 die Anbieter von Zusatzversicherungen bereits nach geltendem Recht zur systematischen Verwendung der AHVN. Dies soll auch künftig so bleiben. Bei dieser Regelung handelt es sich insofern um eine Ausnahme, als sie Privaten ermöglicht, für die Durchführung einer privatrechtlich geregelten Tätigkeit die AHVN systematisch zu verwenden.
Im Übrigen soll die AHVN auch weiterhin nicht zu rein privaten Zwecken verwendet werden dürfen. Dies gilt auch im Fall, dass sich die betroffenen Personen mit der systematischen Verwendung ihrer AHVN einverstanden erklären. Das Verbot rechtfertigt sich dadurch, dass die ZAS die Datenabgleiche und Korrekturen im Interesse der Datenqualität gemäss Artikel 153f Buchstaben b und c gegenüber Privaten nicht gleichermassen durchsetzen kann.
Abs. 2: Der Gesetzgeber soll weiterhin für bestimmte Bereiche weitere Personenidentifikatoren an Stelle der AHVN vorsehen können. Er wird daher auch künftig die Möglichkeit haben, die systematische Verwendung der AHVN für einzelne Gebiete auszuschliessen. Zu denken ist an Bereiche, wo besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c DSG betroffen sind. Es sind dies Daten über die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten, die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe, Massnahmen der sozialen Hilfe sowie administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.
Art. 153d Technische und organisatorische Massnahmen
Die zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer berechtigten Behörden, Organisationen und Personen müssen die nötigen technischen und organisatorischen Massnahmen ergreifen, um einer missbräuchlichen Nutzung vorzubeugen. Dies dient der Wahrung der Informationssicherheit und des Datenschutzes. Dieser Artikel fasst die Pflichten zusammen, die bisher zum Teil in der Verordnung des EDI über die Mindeststandards der technischen und organisatorischen Massnahmen bei der systematischen Verwendung der AHVN ausserhalb der AHV21 enthalten waren. Sie werden neu ins Gesetz aufgenommen und aktualisiert.
Die Sorgfaltspflichten bezwecken den Schutz vor missbräuchlicher Verwendung der AHVN. Die zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer berechtigten Behörden, Organisationen und Personen systematisch verwendet, sorgen fortlaufend dafür, dass die anwendbaren Sicherheitsstandards aufrechterhalten bleiben. Die Systeme müssen zu jeder Zeit den aktuellen Vorgaben entsprechen und sind nötigenfalls anzupassen.
Bst. a: Die Zugangs- bzw. Zugriffsrechte auf Datenbanken, welche die AHVN enthalten, dürfen nur jenen Mitarbeitern eingeräumt werden, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die Einräumung der Befugnisse hat restriktiv zu erfolgen.
Bst. b: Es ist eine Person zu bezeichnen, die für die systematische Verwendung der AHVN verantwortlich ist. Diese hat das ISDS-Konzept gemäss Buchstabe d zu unterzeichnen oder auf andere nachweisbare Art zur Kenntnis zu nehmen.
Bst. c: Die AHVN darf nicht für andere Zwecke als für die vorgesehene Aufgabenerfüllung verwendet oder in unzulässiger Weise an Dritte weitergegeben werden. Mit der nötigen Aus- und Weiterbildung müssen die zugangs- und zugriffsberechtigten Personen informiert werden, dass sie die AHVN nur aufgabenbezogen verwenden und die Nummer an Dritte nur bekannt geben dürfen, wenn dies rechtens ist.
Bst. d: Die zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer berechtigten Behörden, Organisationen und Personen sorgen dafür, dass die Betreiber ihrer Informatikmittel und Datenspeicher ein Informationssicherheits- und Datenschutzkonzept (ISDS-Konzept) erstellen, das die einzelnen Sicherheits- und Datenschutzmassnahmen beschreibt. Das ISDS-Konzept benennt und bewertet die relevanten Risikofaktoren nach den Kriterien der Verfügbarkeit, Vertraulichkeit, Integrität und Nachvollziehbarkeit. Es spezifiziert, mit welchen konkreten Massnahmen die Informationssicherheits- und Datenschutzanforderungen umzusetzen sind. Die Implementierungsmassnahmen beziehen sich auf die Infrastruktur, die Organisation, die Schulung des Personals sowie die Anpassung von Hard- und Software.
Zum einen muss der Zugang zu Informatikmitteln und Datenspeichern physisch gesichert sein. Beim Einsatz mobiler Informatikmittel und Datenspeicher muss mit Hilfe von dem Stand der Technik entsprechenden kryptografischen Verfahren (Datenverschlüsselung) sichergestellt sein, dass der Zugriff für Unberechtigte nicht möglich ist.
Zum andern muss der Zugriff auf Informatikmittel und Datenspeicher mit Hilfe von zusätzlichen – dem Stand der Technik entsprechende und der Risikolage angepasste – Informatiksicherheitsmassnahmen geschützt sein. Diese Massnahmen müssen mindestens den Einsatz von handelsüblicher und aktuell gehaltener Software zur Entdeckung und Beseitigung von Malware (Antiviren-Software), sowie den Einsatz von (zentralen oder persönlichen) Firewall-Systemen umfassen. Wer auf Informatikmittel und Datenspeicher zugreifen kann, muss sich vorher authentifizieren müssen. Wird für die Authentifizierung ein Passwort eingesetzt, ist dieses geheim zu halten. Es darf nicht weitergegeben werden und es ist unverzüglich zu ändern, wenn Verdacht besteht, dass Unberechtigte davon Kenntnis haben. Ferner ist die Betriebs- und Anwendungssoftware von Informatikmitteln möglichst zeitnah mit aktuellen Fehlerbehebungs-Updates (Patches) auszurüsten. Wichtige Aktivitäten und Ereignisse auf Informatiksystemen sind aufzuzeichnen und regelmässig auszuwerten. Vor der Reparatur, Entsorgung oder Vernichtung von Informatikmitteln und Datenspeichern muss ausserdem sichergestellt sein, dass sie weder Versichertennummern noch andere Personendaten mehr enthalten und dass solche nicht rekonstruiert werden können.
Schliesslich besteht beim Datentransfer über öffentliche Netze das Risiko, dass Daten in den Besitz von Personen gelangen können, für welche sie nicht bestimmt sind. Als öffentlich zu betrachten ist jedes Netz, welches nicht einem abschliessend definierten Kreis von Nutzern vorbehalten ist, welche einer besonderen Zutrittskontrolle unterworfen sind (z.B. amtsinternes Netz). Mit einer dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselung kann dieser Gefahr begegnet werden.
Bst. e: Im Rahmen eines Notfallkonzepts muss bestimmt werden, wie im Falle eines missbräuchlichen Zugriffs auf Datenbanken oder einer missbräuchlichen Nutzung derselben vorzugehen ist. Diese Regelung der gegebenenfalls erforderlichen Massnahmen bildet ebenfalls Teil des ISDS-Konzepts.