Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/78: Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden) · 15 Seiten

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Technik entsprechen und regelmässig anhand von Sicherheitsupdates und Fehlerbehebungs-Patches aktualisiert werden. Bei mobilen Netzen sind die Daten mit kryptografischen Verfahren nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Elementar für das Erkennen von Störungen oder Vorfällen ist schliesslich das Auswerten von Log-Daten der Rechner. So können Abweichungen im laufenden Betrieb der IT-Systeme identifiziert werden, die auf fehlenden bzw. fehlerhaften Programmen basieren oder durch Sicherheitslücken zustande kommen. Des Weiteren ist es notwendig, die Behandlung von Sicherheitsvorfällen im Vorfeld zu konzipieren und einzuüben. Als Sicherheitsvorfall wird dabei ein unerwünschtes Ereignis bezeichnet, das Auswirkungen auf die Informationssicherheit hat und in der Folge große Schäden nach sich ziehen kann. Typische Folgen von Sicherheitsvorfällen können das Ausspähen, die Manipulation oder die Zerstörung von Daten sein. Um Schäden zu vermeiden oder zu begrenzen, müssen Sicherheitsvorfälle schnell und effizient bearbeitet werden. Wenn hierbei auf ein vorgegebenes und erprobtes Verfahren aufgesetzt werden kann, können Reaktionszeiten minimiert werden.

Ausserdem haben Bund und Kantone Risikoanalysen durchzuführen, deren Zweck darin besteht, die Risiken von unerlaubten Zusammenführungen von Datenbanken zu erkennen. Sie stützen sich dabei auf Verzeichnisse von Datenbanken, welche die AHVN enthalten.

Wer die AHVN systematisch verwendet, ohne dazu berechtigt zu sein, wird wie bisher mit Geldstrafe bestraft. Die Strafnorm betreffend die Durchführung der technischen und organisatorischen Massnahmen wird verschärft. Bisher machte sich nur strafbar, wer vollständig auf die Durchführung derselben verzichtete. Wer die genannten Massnahmen hingegen durchführte, dabei aber mangelhaft vorging, war nicht strafbar. Diese Lücke soll behoben werden. Künftig soll auch das nachlässige oder unvollständige Vornehmen von technischen und organisatorischen Massnahmen von der Strafbestimmung erfasst und als Übertretung mit Busse strafbar sein. Damit soll den Leitplanken zugunsten des Datenschutzes und der Informationssicherheit Nachdruck verliehen werden.

1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

1.3.1 Bedürfnisgerechte Anpassung der rechtlichen Grundlagen

Die vorgeschlagene Lösung erweist sich hinsichtlich der Sachdienlichkeit, der Durchführbarkeit und der Verhältnismässigkeit als ausgewogen.

Eine AHVN ist eine einmalige, lebenslang unveränderliche Zahlenfolge, die jeder natürlichen Person kurz nach der Geburt auf Schweizer Territorium bzw. bei Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zugeteilt wird. Sie führt zu einer eindeutigen Personenidentifikation und damit zu einer besseren Qualität des Datenbestands. Diese verhindern kostenintensive Verwaltungsfehler. Im Rahmen der Datenbearbeitung fördert die systematische Verwendung der AHVN namentlich eine automatische, rasche und genaue Aktualisierung der Personenattribute bei Personenstandsänderungen. Die wachsende Bevölkerung und das steigende Aufgabengebiet der öffentlichen Verwaltungen führen zu einer wachsenden Datenmenge und zu einer Zunahme an Mutationen. Hinzu kommt eine stets wachsende Zahl von komplexen Namen (beispielsweise Doppelnamen, Namen mit Sonderzeichen oder in nicht lateinischer Schrift). Bei manueller Bearbeitung der Daten können diese Faktoren zeitintensiv sein und die Datenqualität gefährden. Der Einsatz eines Personenidentifikators in Form einer Zahlenfolge hilft wesentlich, diese Probleme zu beseitigen.

Ferner erlaubt die systematische Verwendung der AHVN einen unkomplizierten, automatisierten Datenfluss zwischen den Behörden. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen und damit rechtmässigen Datenverknüpfungen, beispielsweise zu statistischen Zwecken,10 führen ebenfalls zu genaueren Ergebnisse wenn sie anhand eines eindeutigen Personenidentifikators durchgeführt werden können. Diese Vereinfachungen der internen Prozesse und der Querprozesse zwischen Behörden steigert die Kosteneffizienz in der Verwaltung. Sie fördert dadurch einen wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel, wie dies Art. 43a Abs. 5 BV sowie Art. 12 Abs. 4 zweiter Satz des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 200511 fordern. Die öffentlichen Mittel werden auch insofern geschont, als der gesetzgeberische Aufwand für die Anpassung von Spezialgesetzen wegfällt.

Für die einzelnen Bürger – insbesondere für jene mit stark verbreiteten Namen – bringt die systematische Verwendung der AHVN ebenfalls einen Mehrwert: Jede Person, deren Personendaten gesammelt werden, hat Anspruch darauf, dass die darauf gestützten Verwaltungsabläufe erfolgen, ohne dass es zu Verwechslungen mit anderen registrierten Personen kommt. Für die Betroffenen können Verwechslungen erhebliche Unannehmlichkeiten zur Folge haben. Die Verwechslungen ergeben sich in der Regel aus Unvollständigkeiten bei der Registerführung, aus Rechtschreibefehlern oder aus dem Umstand, dass ein Name oder eine Kombination von Namen stark verbreitet ist. So lauten insgesamt rund 950 aller rund 2’330'700 im offiziellen Telefonbuch der Schweiz eingetragenen privaten Telefonanschlüsse auf Peter Müller. Werden die Personen zusätzlich auch anhand eines eindeutigen Personenidentifikators in einer Datenbank registriert, ist die Verwechslungsgefahr beseitigt. Die insofern erhöhte Qualität des Datenbestands in den Benutzerregistern dient der Datenrichtigkeit und damit einem wichtigen Aspekt des Persönlichkeitsschutzes im Umgang mit Personendaten (vgl. Ziff. 1.1.2).

Die Vorlage ist auch unter dem Aspekt von Artikel 13 Absatz 2 BV verfassungskonform. Die vorgeschlagenen Änderungen des AHVG regeln hinlänglich, unter welchen Voraussetzungen die systematische Verwendung der AHVN erlaubt sein soll. Das Erfordernis der hinreichenden gesetzlichen Grundlage ist daher erfüllt. Der Grundsatz der Zweckbindung ist ebenfalls eingehalten, indem die Nutzer die AHVN ausschliesslich zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden dürfen. Zudem enthält der Vorentwurf Leitplanken zu den einzuhaltenden sichernden Massnahmen sowie Regelungen zu den Konsequenzen von Verletzungen dieser Vorgaben (vgl. Ziff. 1.2.2). Die Pflicht zur Einhaltung dieser Massnahmen soll die verwendenden Behörden dazu anhalten, ihre Informationssysteme auf dem neusten Stand zu halten. Somit dient der Vorentwurf auch der generellen Steigerung der Informationssicherheit in der öffentlichen Verwaltung.

10 Diese erfolgen gestützt auf Art. 14a des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 (SR 431.01).

11 SR 611.0