Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/78: Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden) · 15 Seiten

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5.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Artikel 153g delegiert dem Bundesrat die Möglichkeit, Gebühren vorzusehen für die Dienstleistungen, welche die Zentrale Ausgleichskasse im Zusammenhang mit der systematischen Verwendung der AHVN ausserhalb der AHV erbringt.